Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt.
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie Geld für den Hund bekommen haben bzw. ob Sie die Hündin verschenkt haben oder ob Sie nur einen Pflegevertrag auf Zeit (mündlich) geschlossen haben. Ich nehme aber an, dass Sie die Hündin verkauft bzw. verschenkt haben, weil Sie schreiben, dass Sie sie schweren Herzens abgegeben haben. In diesem Fall hätten Sie einen wirksamen mündlichen Vertrag geschlossen und das Eigentum übereignet. Es wäre dann zu prüfen, ob Ihnen ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zusteht. Dies hängt davon ab, ob Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittrecht haben. Dies müssten Sie jedoch auch beweisen können, z.B. mittels Nachrichten über Facebook, WhatsApp durch Zeugenaussagen oder ähnliches. Sollte allerdings nur eine Pflege vereinbart worden sein, wobei Sie auch hierfür die Beweislast tragen, stünde Ihnen ein Herausgabeanspruch wahrscheinlich zu.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht. Da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, über die notfalls das zuständige Amtsgericht entscheiden muss, kann die Polizei Ihnen nicht helfen.