Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Vereins bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Letztlich muss jedoch in Streitfällen ein Gericht verbindlich entscheiden, hierfür kommt es auf den exakten Wortlaut des Vertrages an.
Folgt man der Rechtsansicht der meisten Gerichte, dass Tierschutzverträge Kaufverträge sind, so wäre Ihre Mutter bereits mit der Übernahme des Hundes Eigentümerin des Hundes geworden, der generelle lebenslange Eigentumsvorbehalt des Vereins könnte dann unwirksam. Nicht nur, dass ein weiterer Vertrag dann unnötig wäre, so wäre auch jede weitere Kontaktaufnahme mit dem Verein unnötig, nachdem er sich jetzt so lange nicht gemeldet hat. Sollte der Verein den Hund tatsächlich zurückverlangen und Sie sich weigern, müsste er auf Herausgabe klagen. Wie das zuständige Gericht entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen, der Verein trägt aber zunächst das Kosten- und das Prozessrisiko.