Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich kann Ihre Sorge um Ihren ehemaligen Hund gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, auch nicht wenn er im Tierheim abgegeben würde oder sie ihn einfangen lassen könnten.
Grundsätzliches vorweg. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.
Der Käufer, also der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht etwas Anderes -wirksam- im Kaufvertrag vereinbart wurde.
In Ihrem Fall möchten Sie den Hund einfangen lassen, um ihn wieder zu sich zu nehmen. Leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht, was genau vertraglich geregelt wurde, also ob Sie den Hund endgültig wieder zurückhaben möchten oder ihn aus dem Tierheim abholen und zunächst vorübergehend pflegen und danach wieder zurückgeben möchten. Sollten Sie den Hund endgültig behalten wollen, müsste anhand des Vertragstextes geprüft werden, ob Sie ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag haben. Dreh- und Angelpunkt für die Prüfung Ihrer möglichen Ansprüche, dürfte die von Ihnen zitierte Klausel sein. Dies lässt sich jedoch an dieser Stelle nicht beurteilen, da hierfür ist der gesamte Vertragstext eingesehen werden muss und auch die exakte Formulierung wichtig ist. Von dem Ergebnis dieser rechtlichen Prüfung hängt dann auch ob, ob Sie überhaupt berechtigt sind, einen „rechtlich gesprochen fremden“ Hund einfangen zu lassen, an sich zu nehmen und sich die hierfür entstandenen Auslagen im Wege eines Schadensersatzanaspruches erstatten lassen können. Alle Kosten, die Sie in Auftrag geben, müssen Sie als Auftraggeberin/Vertragspartnerin des jeweiligen Dienstleisters auch bezahlen. Wie gesagt, ob Sie einen Erstattungsanspruch haben, wäre zu prüfen.
Einen einklagbaren Anspruch auf Mithilfe bei der Suche haben Sie nicht. Zusätzlich zu seiner Verpflichtung aus §§ 1, 2 Tierschutzgesetz und der Verantwortung für den Hund, sollte der neue Eigentümer, der gleichzeitig auch der neue Halter des Hundes im Sinne des § 833 Satz 1 BGB sein wird, auch aus eigenem (finanziellen) Interesse dringend nach dem Hund suchen, da er für jeden Schaden, den Hund auf seiner Flucht anrichtet haften muss.