zurück zur Übersicht Hundehaltung in Eigentumswohnung 26.06.2017 von Kolja W. Sehr geehrte Damen und Herren, Wir besitzen 2 Hunde in einer Eigentumswohnung. Eine Partei hat sich nun bereits 2 mal bei der Hausverwaltung beschwert, die Hunde würden täglich mehrfach bellen. Sie führten ein Protokoll, wo wir das meiste bellen jedoch widerlegen können, da dauerhaft jemand bei den Hunden war oder jedoch die Hunde beim Hundesitter untergebracht sind. Nun fordert jedoch die Hausverwaltung die Abschaffung der Hunde. Kann dies von der Hausverwaltung beschlossen werden? Wie kann ich weiter verfahren, da für mich nicht in Frage kommt, die Hunde abzuschaffen. Dazu muss ich sagen, dass in einer sehr alten Hausordnung steht, dass die Hundehaltung nur nach vorher gestellten antrag bei der Hausverwaltung evtl. genehmigt werden kann. Diesen Antrag werden wir nun stellen, jedoch gehe ich davon aus das dieser abgelehnt wird. Jedoch steht dieses nicht im Grundbuch o.ä. Vielen Dank für Ihre Hilfe Kolja W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Gut ist, dass Sie das „Bellprotokoll“ teilweise bzw. zum Großteil nachweislich widerlegen können. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) ist notwendig. Gut ist, dass Sie das „Bellprotokoll“ teilweise bzw. zum Großteil nachweislich widerlegen können. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.