Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst etwas Grundsätzliches zur Hundehaltung im Mietrecht vorweg:
Laut des aktuellsten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) ist eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. So auch für den Fall, dass kein generelles Verbot sondern ein Zustimmungserfordernis im Mietvertrag enthalten ist.
In Ihrem konkreten Fall, hängt das Ergebnis der Abwägung von verschiedenen Faktoren ab. So muss z. B. die exakte Klausel Ihres Mietvertrages geprüft werden, bisherige Korrespondenz zur Hundehaltung muss eingesehen werden und dann muss geprüft werden, ob und wie die Genehmigung für den ersten Hund formuliert wurde und ob die Mieterin bereits aufgrund dessen einen weiteren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Anderseits muss aber auch geprüft werden, ob die Umstände der Vergangenheit Sie dazu berechtigen, die künftige Hundehaltung zu untersagen, denkbar wäre z. B. eine arglistige Täuschung, wenn die Mieterin Ihnen absichtlich die Anschaffung eines kleinen Hundes angekündigt hat, obwohl der große Hund bereits vorhanden war. Problematisch ist allerdings, dass Sie hierfür beweispflichtig sind.
Da eine Abwägung bzw. Beurteilung ohne die konkreten Einzelheiten an dieser Stelle nicht möglich ist, sollten Sie sich entweder an einen Vermieterverband wenden, sofern Sie Mitglied sind, oder sich vor Ort anwaltlich beraten lassen.