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Mietrecht/Tierrecht

von Gisela H.

Hallo, es geht darum, dass wir die Dachgeschosswohnung vermietet haben und in der Erdgeschosswohnung sind von der Mieterin die Eltern (auch Mieter) eingezogen. Die Mieterin (DG) hat schon vor dem Einzug mitgeteilt, dass sie eine Katze hat. Kurz bevor der Einzugstermin war, hat sie mitgeteilt, dass sie sich gerne einen Hund dazu holen würde und sprach von einem kleinen Hund. Als die Mieterin beim Einzug mit dem Hund vor der Tür stand, dachte ich, was für ein Kalb. Der Hund war ein Mischling aus dem Tierschutz und war keinesfalls ein kleiner Hund. Dieser Hund hatte etwa eine Größe zwischen 70 und 90 cm. Die Mieterin ist psychisch krank und geht dann über eine gewisse Zeit in die Klinik. So war es auch etwa im Februar. Sie hatte niemanden gefunden, der das Tier nimmt, und so habe ich eine Bekannte angerufen. Zwischendurch hat die Mieterin den Klinikaufenthalt abgebrochen gehabt, weil der Hund eingeschläfert werden musste, da mit dem Knochenbau einiges nicht stimmte. Heute wurde mein Mann von deren Eltern angesprochen, ob die Erlaubnis wäre, einen Welpen zu holen. Dieses wurde untersagt. Die Mieterin hatte jemanden zu Besuch mit Hund. Am Abend wollten diese dann spazieren gehen und da wurde bemerkt, dass es kein Welpe, sondern ein ausgewachsener großer Schäferhund evtl. auch ein Mix ist. Meine Frage nunmehr: Sind wir verpflichtet, der Mieterin die Haltung des Hundes zu erlauben, obwohl eine Gewährleistung nicht besteht, wie lange sie aus der Klinik ist oder können wir ihr dieses von vornherein verbieten und wie können wir ihr dieses mitteilen? Für eine baldige Antwort wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst etwas Grundsätzliches zur Hundehaltung im Mietrecht vorweg:

Laut des aktuellsten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) ist eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.

Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. So auch für den Fall, dass kein generelles Verbot sondern ein Zustimmungserfordernis im Mietvertrag enthalten ist.

In Ihrem konkreten Fall, hängt das Ergebnis der Abwägung von verschiedenen Faktoren ab. So muss z. B. die exakte Klausel Ihres Mietvertrages geprüft werden, bisherige Korrespondenz zur Hundehaltung muss eingesehen werden und dann muss geprüft werden, ob und wie die Genehmigung für den ersten Hund formuliert wurde und ob die Mieterin bereits aufgrund dessen einen weiteren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Anderseits muss aber auch geprüft werden, ob die Umstände der Vergangenheit Sie dazu berechtigen, die künftige Hundehaltung zu untersagen, denkbar wäre z. B. eine arglistige Täuschung, wenn die Mieterin Ihnen absichtlich die Anschaffung eines kleinen Hundes angekündigt hat, obwohl der große Hund bereits vorhanden war. Problematisch ist allerdings, dass Sie hierfür beweispflichtig sind.

Da eine Abwägung bzw. Beurteilung ohne die konkreten Einzelheiten an dieser Stelle nicht möglich ist, sollten Sie sich entweder an einen Vermieterverband wenden, sofern Sie Mitglied sind, oder sich vor Ort anwaltlich beraten lassen.

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