Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund des traurigen Todes Ihres Leos an mich wenden müssen. In der Tat erscheint es merkwürdig, dass die beiden Praxisinhaber sich letztlich wiedersprechen bei der Aussage, ob der Kater auf dem Weg zur Praxis verstorben ist (Tierärztin) oder erst in der Praxis nach der in Rechnung gestellten Untersuchung durch den Tierarzt.
Sollte die Aussage der Tierärztin richtig sein, ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Rechnungsbetrag von knapp 450,00 EUR zusammensetzt bzw. ob dies rechtmäßig zustande gekommen ist. Hierfür müsste die Rechnung eingesehen werden.
Da es verschiedenen „Versionen“ gibt, könnten Sie z.B. Einsicht in die Kartei fordern. Als Patientenbesitzer haben Sie gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung ein Recht Einsicht in die Akte des Tierarztes zu nehmen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden.
Sie sollten daher nun den Tierarzt per Einschreiben auffordern Ihnen innerhalb von einer Woche (benennen Sie ein konkretes Datum) den geforderten Bericht zu übersenden. Kündigen Sie an, notfalls eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte zu erheben, wenn der Tierarzt auch hierauf nicht reagiert.
Da Sie das Kostenrisiko einer solchen Klage tragen, sollten Sie sich, falls der Tierarzt sich weigert, anwaltlich über die Erfolgsaussichten und die entsprechenden Kosten einer solchen Klage beraten lassen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob Sie einen Schadensersatzanspruch haben, sofern Sie die Rechnung bereits beglichen haben und diese nachweislich falsch sein sollte.
Gleichzeitig können Sie auch eine Strafanzeige erstatten, einen Strafantrag stellen und zusätzlich einen Adhäsionsantrag gerichtet auf den oben genannten Schadensersatz stellen. Formulieren Sie Ihre Anzeige sachlich und trennen klar zwischen Tatsachen und eigenen Vermutungen/Schlussfolgerungen/Meinungen. Bitten Sie das Aktenzeichen mitgeteilt zu bekommen, um dann einen Sie eine/n Rechtsanwalt/in mit der Akteneinsicht beauftragen.