Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Frage, ob und in welchem Umfang Ihre Verpflichtung Ihre Katze artgerecht zu halten auf das Mietverhältnis Auswirkungen hat, ist eine sehr interessante Rechtsfrage, die sich in meiner Praxis bisher noch nicht gestellt hat. Ein auf diese Situation passenden Urteil kann ich Ihnen leider nicht nennen.
Bei der Unbewohnbarkeit einer Mietwohnung und den sich daraus ergebenen Ansprüchen ist eine pauschale Bewertung nicht möglich, es muss immer anhand der Einzelheiten des jeweiligen Falles eine Abwägung stattfinden, daher müssten weitere Informationen vorliegen und geprüft werden, wie z.B. die Dauer Ihres notwendigen Auszuges, also ob es nur wenige Woche oder fast ein Jahr handelt. Zudem müsste der Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter eingesehen werden und bekannt sein, ob Sie schon Ansprüche geltend gemacht haben (so z.B. eine Mietminderung) oder ob Sie sich mit dem Vermieter bereits verbindlich geeinigt haben, dass er Ihnen eine Ersatzwohnung stellt, etc.
Grundsätzlich lässt sich nur sagen, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Ersatzwohnung zu stellen bzw. der Mieter nicht verpflichtet ist eine angebotene Ersatzwohnung des Vermieters anzunehmen. Lehnt der Mieter eine solche Wohnung ab und kümmert sich selbst um eine Ersatzwohnung, muss der Mieter dabei seine Schadensminderungspflicht einhalten, das heißt dabei dürfen keine unangemessen hohe Kosten produziert werden, die der Vermieter ersetzen soll.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf entweder an einen Mieterverein oder einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.