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Fundhund Lena

von Sebastian K.

Guten Tag. Wir hatten und bereits vor einem Jahr an Sie gewandt, um einen gefundenen Hund zu melden. Sie, Lena, ehemals als Lora bei Ihnen registriert worden, lebt nun ca ein Jahr bei uns. Sie stammt, wie wir über die Telefonnummer, die Sie uns seinerzeit mitgeteilt haben, von einer Frau aus dem 15km von uns entfernt liegenden Seelow. Sie wurde aber ganz woanders aufgefunden - nach einer siebenmonatigen Odyssee in einem Abrißhaus. Verdreckt, verfilzt, sehr scheu. Ihr geht es nun wieder deutlich besser, sie wirkt viel lebhafter und verteidigt ihren Hof. Damit wir kein Ärger mit den Behörden bekommen, wollen wir sie endlich beim Amt anmelden und eine Tierhaftpflichtversicherung für sie abschließen. Wie ist es aber nun aus rechtlicher Sicht eigentlich mit dem Besitz? Die ehemalige Halterin hatte mitlerweile ein Kind bekommen, wollte und konnte die Lena nicht wieder aufnehmen. Es gibt aber keinen Kaufvertrag oder Übernahmevertrag für den Hund. Ist somit die ursprüngliche Besitzerin immer noch die Eigentümerin von Lena? Wir wollen nur nicht aus allen Wolken fallen bei der Anmeldung oder gar Ärger bekommen. Leider sind uns die konkreten Kontaktdaten der ehemaligen Halterin nicht bekannt und ihre Telefonnummer leider auch verschollen, sonst würden wir sie anschreiben und die Sache klären. Es wäre sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie uns in dieser Angelegenheit weiterhelfen könnten. Wir zeigen uns sicher auch erkenntlich mit einer kleinen Spende. Vielen Dank und mit freundlichem Gruß Familie K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist sehr gut, dass Sie (endlich) „geordnete Verhältnisse“ schaffen wollen.

Unabhängig vom Eigentumserwerb sind Sie durch Ihr Verhalten (regelmäßiges Füttern, Gesundheitspflege und Umgang) jedenfalls Halter der Hündin gemäß § 833 BGB und könnten für Schäden, die sie anrichtet in Anspruch genommen werden. Wenn Sie keine Halterhaftpflicht für die Hündin haben, müssen Sie alle Schäden aus Ihrem Privatvermögen begleichen. Daher sollten Sie SOFORT eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Auch im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten Sie als Halter, zumindest aber als Betreuer und sind für die (medizinisch notwendige) Versorgung, Pflege und die artgerechte Haltung verantwortlich.

Auch für die Pflicht zur Anmeldung des Hundes ist die Eigentumslage nicht ausschlaggebend. Laut Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeschdorf ist derjenige Hundesteuerpflichtig, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zugelaufene Hunde gelten nach zwei Wochen als in den Haushalt aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Da Sie die Hündin bei sich haben, nehme ich an, dass dies hier zum Tragen kommt und Sie steuerpflichtig sind.

Hinsichtlich der Frage, wer Eigentümer der Hündin ist, folgere ich aus Ihrer Schilderung und dem Umstand, dass Sie die ehemalige Halterin in Kenntnis gesetzt haben, dass die Hündin bei Ihnen ist und sie sie nicht zurückhaben wollte, dass sie Ihnen damit das Eigentum an der Hündin übertragen hat. Da Sie ihr wahrscheinlich kein Geld dafür gegen haben, also keinen Kaufpreis vereinbart haben, wäre die Hündin im Wege der Schenkung an Sie übereignet worden. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Ihnen vereinbart wurde, so spricht einiges dafür, dass hierdurch dennoch konkludent ein solcher Schenkungsvertrag zwischen vereinbart wurde. Dadurch, dass Sie die Hündin bei sich, also in Ihrem Besitz haben, ist kein schriftlicher Schenkungsvertrag notwendig, um wirksam zu sein. 

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