zurück zur Übersicht zugelaufen 29.12.2009 von Bianka N. Uns ist am 19.12.09 ein kleiner Hund zugelaufen. Alle Versuche den Besitzer ausfindig zu machen, brachten bis jetzt nichts. Wir haben ihn nicht ins Tierheim sondern bei uns mit aufgenommen, da er sich mit unseren beiden Hunden sehr gut versteht. Hatte keinen chipp usw. ab wann dürften wir dies Tier behalten und gibt es rechtlich etwas zu beachten. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Finder verpflichtet, einen Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu melden. Dies ist in der Regel das örtliche Fundamt bzw. Ordnungsamt. Wer dies nicht unterlässt–sei es bewusst oder aufgrund von Unwissenheit- macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wenn sich sechs Monate nach der Fundanzeige bei der Behörde niemand meldet, erhält man automatisch das Eigentum an dem gefundenen Tier. Meldet sich der Eigentümer jedoch, so hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn, der gemäß § 971 BGB bei Tieren 3 % vom Wert des Tieres beträgt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Finder verpflichtet, einen Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu melden. Dies ist in der Regel das örtliche Fundamt bzw. Ordnungsamt. Wer dies nicht unterlässt–sei es bewusst oder aufgrund von Unwissenheit- macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wenn sich sechs Monate nach der Fundanzeige bei der Behörde niemand meldet, erhält man automatisch das Eigentum an dem gefundenen Tier. Meldet sich der Eigentümer jedoch, so hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn, der gemäß § 971 BGB bei Tieren 3 % vom Wert des Tieres beträgt.