Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie sich vor einer Behandlung durch den Tierarzt über die richtige Reihenfolge informieren.
Wenn der Hund Schmerzen hat und Qualen leidet, so dass die Klärung mit der Verkäuferin nicht abgewartet werden kann, dann müssen Sie ihn behandeln lassen und sich diese Notsituation von dem Tierarzt schriftlich bestätigen lassen.
Wie Sie richtig schreiben, muss der Verkäufer eines kranken Tieres im Normalfall zunächst unter Setzung einer Frist zur Nachbesserung aufgefordert werden, z.B. dass er den Hund auf seine Kosten behandeln läßt. Rechtlich gesprochen handelt es sich um Ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Erst wenn dies verweigert wird, könnten Sie die Behandlung selbst vornehmen lassen, um dann zu versuchen sich die Kosten erstatten zu lassen.
In Ihrem Fall kommt der Umstand hinzu, dass Sie den Hund von einer Privatperson gekauft haben. Es müsste daher der Kaufvertrag vorliegen und unter anderem geprüft werden, ob der Vertrag einen wirksamen Gewährleistungsausschluss enthält.
Darüber hinaus müsste jedoch auch geprüft werden, ob Sie arglistig getäuscht wurden und ob sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergibt. Hierfür müssten Sie sich die vorhandenen Krankheiten schriftlich tierärztlich bestätigen lassen und auch seit wann diese vorliegen, wobei dies nur die (seit längerem bestehenden) Krankheiten beweist, jedoch noch nicht, dass die Verkäuferin hiervon auch wusste und Ihnen dies absichtlich verschwiegen hat. Hierzu könnten Sie z.B. nochmals die Vermittlerin befragen.
Ich halte es für sinnvoll sich vor der OP zumindest anwaltlich beraten bzw. sich vertreten zu lassen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.