Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie schreiben, dass Sie den Kater bereits mit einem Küken gesehen haben, ist es also unstreitig, dass die Küken nicht von einem Wildtier getötet werden. Zwar können die Nachbarn Sie weder verpflichtet den Kater ab 19 Uhr einzusperren, noch können Sie Ihnen irgendwelche Vorschriften über die Art der Katzenhaltung machen, da dies einen Eingriff in Ihr Eigentum darstellen würde.
Was die Nachbarn allerdings können, ist Ihnen zu verbieten deren Eigentum zu schädigen, rechtlich gesprochen, haben die Nachbarn einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Diesen könnten die Nachbarn im Zweifel auch vor dem zuständigen Gericht zugesprochen bekommen. Unterlassungsansprüche sind in der Regel mit Geldbußen bei Verstößen hiergegen verbunden. Wie Sie Ihren Kater dann davon abhalten, die Küken zu fressen, bleibt Ihnen überlassen, die Nachbarn müssten Ihnen dabei nicht behilflich sein.
Zudem müssen Sie als Halter des Katers gemäß § 833 BGB Schadensersatz für die von ihm getöteten Küken leisten.
Da eine gütliche Lösung, insbesondere unter Nachbarn immer die beste Lösung ist, waren die Angebote eine Voliere zu bauen bzw. einen Zaun anzuschaffen schon sehr gut und es ist schade, dass die Nachbarn dies nicht angenommen haben. Da Sie ein Gerichtsverfahren unbedingt vermeiden sollten, versuchen Sie möglichst nochmals mit den Nachbarn eine einvernehmliche Möglichkeit zu finden, die Küken vor Ihrem Kater zu schützen, zur Not wenden Sie sich hilfesuchend an den zuständigen Schiedsmann.