Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Haltung derart vieler Hunde wird sehr wahrscheinlich zu Problemen führen, wobei ich nicht weiß, ob konkret die Gemeinde Krummhörn pro oder contra Hundehaltung ist. Da das sehr strenge niedersächsische Hundegesetz anwendbar ist, müssen alle dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden, wie z. B. der Nachweis der Sachkunde, die kostenpflichtige Registrierung aller Hunde im Zentralregister, der Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung für jeden Hund etc.
Hinsichtlich der Hundesteuer müssen die verschiedenen Regelungen der Hundesteuersatzung der Gemeinde Krummhörn eingehalten werden. Grundsätzlich gilt gemäß § 2 Absatz 1, dass Hunde, die länger als zwei Monate in einem Haushalt in Krummhörn leben, dort zu versteuern sind. Ob es sinnvoll ist einen Verein zu gründen, lässt sich an dieser Stelle nicht pauschal beantworten. Laut § 2 gilt jedenfalls der Verein als Halter und ist ebenfalls hundesteuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt unabhängig davon, ob die Hunde bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde versteuert werden, da die Aufnahme in den Haushalt entscheidend ist. Zu prüfen wäre daher, ob eine Steuerermäßigung oder eine Befreiung nach den Paragraphen 4 und 5 beantragt werden könnten. Ich rate bei Ihren Überlegungen dringend § 11 der Satzung zu beachten, der mir bisher in noch keiner Hundesteuersatzung begegnet ist:
„§ 11
Versteigerung
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.“