zurück zur Übersicht Ausgesetzte Katzen 23.08.2017 von Kerstin E. Eine Bewohnerin aus meinem Haus hat sich eine neue Katze zugelegt. Diese hat sich nicht mit den beiden vorherigen verstanden und sie hat diese beiden Katzen bei uns auf dem Hof ausgesetzt. Die eine von den beiden ist ziemlich abgemagert gewesen. Da hat man schon die Knochen gesehen. Kann diese Frau dafür bestraft werden? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.00,00 € geahndet werden kann. Je nach Einzelfall könnte es sogar nach § 17 TierSchG eine Straftat sein, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, z. B. wenn wissentlich kranke und hilflose Tiere ausgesetzt werden. Da sich aus Ihrer Schilderung hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, kommt eher eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde überprüft und geahndet wird. Wenden Sie sich an das zuständige Amt, teilen Sie den Sachverhalt mit und bitten Sie um Überprüfung. Sie sollten jedoch vorsichtig mit der Formulierung und Behauptungen sein, um keine falschen Verdächtigungen auszusprechen. Trennen Sie klar zwischen Tatsachen, die sie selbst gesehen oder gehört haben, und zwischen Dingen, die sie nur vom Hören-Sagen wissen oder die Sie nur vermuten. Den Satz „sie hat diese beiden Katzen bei uns auf dem Hof ausgesetzt“ sollten Sie daher nur dann so formulieren, wenn Sie dies selbst gesehen haben. Wenn Sie unsicher in der Formulierung sind, lassen Sie Ihre Anzeige notfalls von einem Anwalt anfertigen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.00,00 € geahndet werden kann. Je nach Einzelfall könnte es sogar nach § 17 TierSchG eine Straftat sein, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, z. B. wenn wissentlich kranke und hilflose Tiere ausgesetzt werden. Da sich aus Ihrer Schilderung hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, kommt eher eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde überprüft und geahndet wird. Wenden Sie sich an das zuständige Amt, teilen Sie den Sachverhalt mit und bitten Sie um Überprüfung. Sie sollten jedoch vorsichtig mit der Formulierung und Behauptungen sein, um keine falschen Verdächtigungen auszusprechen. Trennen Sie klar zwischen Tatsachen, die sie selbst gesehen oder gehört haben, und zwischen Dingen, die sie nur vom Hören-Sagen wissen oder die Sie nur vermuten. Den Satz „sie hat diese beiden Katzen bei uns auf dem Hof ausgesetzt“ sollten Sie daher nur dann so formulieren, wenn Sie dies selbst gesehen haben. Wenn Sie unsicher in der Formulierung sind, lassen Sie Ihre Anzeige notfalls von einem Anwalt anfertigen.