Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider passiert es immer wieder, dass Käufer eines Miniaturbullterriers in NRW vor Problemen mit dem Ordnungsamt stehen, wenn der Hund größer als der Rassestandard von 35,5 cm wird, da er dann, wie Sie richtig schreiben, unter den „gefährlichen“ Hund gemäß § 3 Absatz 2 LHundG NW fallen könnte. Das VG Düsseldorf hat in einem solchen Fall u.a. ausgeführt, dass es im Streitfall auf die Einschätzung der sachkundigen Amtstierärztin ankommt und die Städte sich auf dieses Gutachten berufen können. Allerdings gilt auch:
„Daraus folgt, dass ein genealogisch von Miniatur Bullterriern abstammender Hund auch bei geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm noch ein Miniatur Bullterrier bleiben kann. Wo die Grenze der Geringfügigkeit im Einzelfall zu ziehen ist, kann hier dahinstehen, weil dies voraussetzt, dass der Halter den Nachweis führt, dass der Hund von als Miniatur Bullterriern eingestuften Eltern abstammt.“ VG Düsseldorf, Beschluss 22.09.2015, 18 L 2817/15
Ich kann Ihnen aus meiner eigenen Erfahrung mit dem Thema „Mini Bulli“ nur raten, bereits jetzt in einen Anwalt oder Anwältin zu investieren. Wenden Sie sich zur Sicherheit nur an eine/n auf Tierrecht spezialisierten Anwalt oder Anwältin vor Ort oder auch gern an mich, um schon jetzt geeignete Schritte prüfen oder vornehmen zu können und nicht erst dann, wenn das Ordnungsamt den Hund mittels eines Bescheids als „gefährlich“ eingestuft hat und dann innerhalb von einem Monat hektisch nach einer Lösung gesucht werden muss und notfalls eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss.