Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Rechtlich ist dies eine sehr spannende Frage, die in meiner Praxis bisher noch nie aufgekommen ist.
Da es sich um Ihre Katze handelt und Sie laut dem Tierschutzgesetz verpflichtet sind, notwendige tierärztliche Behandlungen vornehmen zu lassen, müssen Sie die notwendigen Tierarztkosten bezahlen, unabhängig davon, ob Sie selbst beim Tierarzt waren oder nicht.
Zu prüfen wäre aber, ob Sie einen Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB gegen den Halter der Katze, die Ihre Katze angesteckt hat, oder gegen den Pensionsbetreiber aus dem geschlossenen Verwahrungsvertrag oder gegen beide haben. Alle drei Varianten sind jedoch problematisch und hängen letztlich von den Einzelheiten Ihres Falles ab.
Eine Haftung des Halters aus § 833 BGB ist problematisch, da fraglich ist, ob sich durch die Ansteckung Ihrer Katze die spezifische Tiergefahr der Katze verwirklicht hat, da diese „spezifische Tiergefahr“ in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt.
Für einen Anspruch gegenüber der Pension müsste geprüft werden, ob ein wirksamer Haftungsausschluss besteht und ob ein Verschulden nachweisbar ist.
Um mögliche Ansprüche zu prüfen zu können, müssten die Einzelheiten bekannt sein, also z. B. ob der betroffene Katzenhalter von der Erkrankung wusste und die Katze dennoch zur Betreuung abgegeben hat. Sollte er den Pensionsbetreiber informiert haben, müsste geklärt werden, ob die Katze in Quarantäne hätte gesetzt werden müssen oder ob die Annahme hätte abgelehnt werden müssen, etc. Daher ist eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten an dieser Stelle nicht möglich.