Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da es in Deutschland kein „Tierheilpraktikergesetz“ o.ä. gibt, dürften Heilpraktiker -unter Beachtung der geltenden Gesetze- zwar auch Tiere behandeln. Ob dies sinnvoll ist, ist eine andere Frage, da fraglich ist, ob ohne eine entsprechende Ausbildung Leiden oder Krankheiten des Tieres gar nicht, nur teilweise oder zu spät erkannt werden und dem Tier dadurch zu vermeidende weitere Schmerzen, Qualen oder Leiden zugefügt werden, was einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt.
Auch wenn es kein eigenes Gesetz für Tierheilpraktiker gibt, so unterliegt diese Tätigkeit diversen anderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. dem Tierschutzgesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Seuchenrecht etc. Daraus ergeben sich Vorgaben, z.B. dass die Behandlungsräume für Menschen strikt von denen für Tiere getrennt sein müssen, dass keine verschreibungspflichtigen Medikamente ausgegeben werden dürfen, die Beachtung des Gewerberechts, des Steuerrechts etc.
Sie sollten sich daher zwingend VOR Beginn der Behandlung von Tieren mit dem zuständigen Veterinäramt München in Verbindung setzen und sich informieren, welche Tätigkeiten Sie NICHT an Tieren ausführen dürfen. Auch sollte geprüft werden, ob noch eine entsprechende Haftplichtversicherung abgeschlossen werden muss.