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Tierschutzvertrag

von Carsten V.

Hallo zusammen, ich möchte einmal fragen, ob diese Klausel im Vertrag rechtswiedrig ist. Der Pflegehund musste zum Tierarzt wegen starken Juckreiz und Kratzreiz. Es wurden Tabletten verschrieben, dem Tierschutz e.V. (Halter) wurde das Vorgehen beschrieben und die 'Verneinen die Vergabe der Tabletten an den Hund. Es sollte doch mal der Vertrag gelesen werden. Es wurde auf ein Heilpraktiker in Düsseldorf verwiesen, der aber nur telefonisch kontaktiert werden soll. Jetzt der Auszug des Vertrages: 3) Sollte das Tier einer tierarztlichen Behandlung bedürfen, wird sich der Betreuer mit dem Tierschutzverein in Verbindung setzten, bevor ein Tierarzt eingeschaltet wird. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur einzelnen tierärztlichen Behandlung ist eine vollständige oder anteilige Kostentragung der Behandlungskosten durch den Tierschutzverein möglich. Alle eigenmächtige verursachten kostenpflichtigen Tierarzt- und gleichgestellte -behandlungen bezahlt der Betreuer. Besteht ein Vertragsbruch, wenn die Behandlungskosten vom Betreuer bezahlt werden. Dürfen die Tabletten vom Tierschutzverein verneint werden? Ich bitte um eure Hilfe!! MfG Carsten V.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es sich um einen Pflegevertrag handelt, ist der Tierschutzverein nach wie vor Eigentümer des Hundes und kann gemäß §§ 903, 90 a BGB danach grundsätzlich vorgeben, welcher Tierarzt kontaktiert werden soll und unter welchen Voraussetzungen die Kosten dafür erstattet werden.

Da gemäß § 903 BGB aber auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, hier das Tierschutzgesetz, ist sowohl der Verein, als auch der Pfleger gemäß § 2 Tierschutzgesetz gesetzlich verpflichtete, den Hund tierärztlich versorgen zu lassen, wenn es notwendig ist. In einem akuten Notfall würde sich nämlich unter Umständen auch die Pflegestelle gesetzeswidrig verhalten, wenn sie erst versuchen muss den Verein zu erreichen um eine schriftlichen Genehmigung zu abzuwarten, während der Hund zwischenzeitlich unnötige Schmerzen leiden würde oder im Notfall sogar versterben würde. Um zu prüfen, ob die in Ihrem Vertrag enthaltene Klauseln unwirksam ist, müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden, um auch zu prüfen, ob für Notfälle Ausnahmen vorgesehen sind.

Lassen Sie sich von dem Tierarzt, der die Tabletten verschrieben hat, erklären ob die Tabletten dringend notwendig sind oder nur empfehlenswert. Wenn der Tierarzt diese für dringend notwendig hält, sollten Sie sich dies schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Verein dann nicht kurzfristig zustimmt und Sie den Eindruck haben, dass der Hund an Schmerzen oder anderen Qualen leidet, müssten Sie sich notfalls, um nicht selbst gegen das Tierschutzgesetz durch das Unterlassen der Medikamentengabe zu verstoßen, umgehend hilfesuchend an das für Ihren Wohnort zuständige Veterinäramt wenden.

Sollte es zu Streitigkeiten mit dem Verein kommen, sei es weil die Kosten nicht erstattet werden oder weil der Hund zurückgefordert wird, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht detailliert beraten lassen. 

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