Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da es sich um einen Pflegevertrag handelt, ist der Tierschutzverein nach wie vor Eigentümer des Hundes und kann gemäß §§ 903, 90 a BGB danach grundsätzlich vorgeben, welcher Tierarzt kontaktiert werden soll und unter welchen Voraussetzungen die Kosten dafür erstattet werden.
Da gemäß § 903 BGB aber auch die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, hier das Tierschutzgesetz, ist sowohl der Verein, als auch der Pfleger gemäß § 2 Tierschutzgesetz gesetzlich verpflichtete, den Hund tierärztlich versorgen zu lassen, wenn es notwendig ist. In einem akuten Notfall würde sich nämlich unter Umständen auch die Pflegestelle gesetzeswidrig verhalten, wenn sie erst versuchen muss den Verein zu erreichen um eine schriftlichen Genehmigung zu abzuwarten, während der Hund zwischenzeitlich unnötige Schmerzen leiden würde oder im Notfall sogar versterben würde. Um zu prüfen, ob die in Ihrem Vertrag enthaltene Klauseln unwirksam ist, müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden, um auch zu prüfen, ob für Notfälle Ausnahmen vorgesehen sind.
Lassen Sie sich von dem Tierarzt, der die Tabletten verschrieben hat, erklären ob die Tabletten dringend notwendig sind oder nur empfehlenswert. Wenn der Tierarzt diese für dringend notwendig hält, sollten Sie sich dies schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Verein dann nicht kurzfristig zustimmt und Sie den Eindruck haben, dass der Hund an Schmerzen oder anderen Qualen leidet, müssten Sie sich notfalls, um nicht selbst gegen das Tierschutzgesetz durch das Unterlassen der Medikamentengabe zu verstoßen, umgehend hilfesuchend an das für Ihren Wohnort zuständige Veterinäramt wenden.
Sollte es zu Streitigkeiten mit dem Verein kommen, sei es weil die Kosten nicht erstattet werden oder weil der Hund zurückgefordert wird, sollten Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht detailliert beraten lassen.