Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
Den einmal verkauften oder verschenkten Hund zurückzuerhalten ist jedoch nicht so einfach. Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug im Falle des Kauf-/Schutzvertrages den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.
Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen. Nur wenn wirksam und nachweisbar Auflagen oder andere Rechte des alten Eigentümers vereinbart wurden, muss der neue Eigentümer sich daran auch halten. Wenn der alte Eigentümer vorsorgen will, um den Hund bei Bedarf wieder zurücknehmen zu können, muss das z. B. mittels eines wirksamen Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts oder eines Rücktrittsrechts vereinbart werden.
Um den Hund zurückzuerhalten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die neuen Eigentümer haben, was jedoch schwierig erscheint. Ob Sie aufgrund des bisher nicht stattgefundenen Besuchstermins tatsächlich von dem Vertrag zurücktreten können, um den Hund dann zurückzufordern, hängt davon ab, ob diese „Besuchsklausel“ überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten, insbesondere müssten die gesamte Ihnen vorliegende Korrespondenz eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus Ansprüche ergeben können.