Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass sich der Hund bei Ihrer Freundin befindet und der Exfreund ihn zu sich nehmen will. Rechtlich ausgedrückt geht es um die Frage, ob er einen Herausgabeanspruch hat, für den er Alleineigentümer des Hundes sein müsste.
Um zu prüfen, ob er einen Herausgabeanspruch gegen seine Ex-Freundin hat und ob dieser erfolgreich durchgesetzt werden könnte, muss zunächst die Eigentumslage geklärt werden. Hierfür muss der gesamte Sachverhalt jedoch bekannt sein und mögliche Absprachen per WhatsApp etc. müssen eingesehen werden.
Da Sie schreiben, dass er den Hund „mitgebracht hat bzw. damit ankam“ scheint es so, als ob Ihre Freundin daran nicht beteiligt war und er (jedenfalls zunächst) Alleineigentümer des Hundes geworden sein könnte (ob durch Kauf oder Schenkung ist unerheblich). Dass es damals keinen schriftlichen Kaufvertrag gab, ist rechtlich gesehen unproblematisch, da auch ein mündlicher Kaufvertrag gilt (anders ist dies z. B. bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück). Zu Beweiszwecken sollte jedoch immer ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Ob es sich bei dem Vertrag, den er jetzt hat, um eine Urkundenfälschung und damit um eine Straftat handelt, müsste die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht klären.
Selbst wenn er ursprünglich Alleineigentümer war, ist zu prüfen, ob er Ihrer Freundin den Hund nicht geschenkt hat, da Sie schreiben, dass sie für den Hund auf eigene Kosten sorgt und ihn auf sich angemeldet hat. Diese Umstände (Rechnungen, Steuer und Registrierung bei TASSO) sind zwar wichtige Indizien dafür, ob diese jedoch ausreichen, einen verbindlichen Eigentumsnachweis in einem Gerichtsverfahren zu führen, ist fraglich.
Sollte sie ihm den Hund nicht mehr herausgeben wollen, sollte Ihre Freundin sich selbst entweder anwaltlich beraten lassen oder spätestens wenn er einen Anwalt oder das Gericht einschaltet, sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.