Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider schreiben nicht eindeutig, was genau Sie nun möchten, also ob Sie den vereinbarten Kaufpreis oder den Hund zurückhaben möchten. Da Sie aber schreiben, dass Sie den Hund vermissen, nehme ich an, dass Sie statt des Geldes lieber den Hund zurückhaben möchten. Rechtlich geht es also um die Frage, ob Sie von dem Kaufvertrag mit dem Freund zurücktreten und den Hund herausverlangen können. Hierfür müsste zunächst der Kaufvertrag eingesehen werden, um zu prüfen, ob Sie z. B. einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Kaufpreises vereinbart haben (das wäre hilfreich) und falls nicht, ob ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Zur Not müsste geprüft werden, ob ein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt.
Dass Sie den ursprünglichen Kaufvertrag mit der Züchterin noch vorliegen haben, hat auf den Vertrag mit Ihrem Freund keine rechtlichen Auswirkungen, da dies nur die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und der Züchterin betrifft und es unstreitig scheint, dass Sie das Eigentum an dem Hund von der Züchterin übertragen bekommen haben. Zu prüfen wäre hier, ob Sie mit dem Weiterverkauf an einen Dritten nicht gegen ein mögliches Vorkaufs- oder Wiederkaufrecht der Züchterin verstoßen haben.
Da Sie außerdem schreiben, dass bereits die Ordnungsbehörde eingeschaltet ist, nehme ich an, dass es in diesem Zusammenhang bereits einen Schriftwechsel, wenn nicht sogar einen Bescheid gibt. Die Einzelheiten hierzu wären wichtig zu wissen.
Um Ihre möglichen Ansprüche und die Erfolgsaussichten der Durchsetzung realistisch prüfen zu können, müssten alle vorhandenen Dokumente, Papiere etc. eingesehen werden und auch die Korrespondenz mit dem Freund (WhatsApp, etc.) geprüft werden. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Da Sie sich in einer Ausbildung befinden, könnten Sie sich bei dem zuständigen Amtsgericht nach einem Beratungshilfeschein erkundigen.