Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
So wie Sie richtig schreiben, ist der Halter eines Hundes gemäß § 2 Absatz Hundegesetz LSA u. a. verpflichtet, den Hund mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen, zu versichern und gemäß § 15 im zentralen Register, das von der Landesverwaltung geführt wird (nicht zu verwechseln mit TASSO!) zu registrieren etc. Die Registrierung bei TASSO auf den Namen des Vereins stellt zivilrechtlich keinen verbindlichen (Eigentums)Nachweis dar, so dass der Verein dadurch nicht zum Halter gemäß § 833 BGB und damit auch nicht haftpflichtig wird.
ABER: Laut Hundegesetz ist jedoch ausdrücklich der Halter verpflichtet, den Hund bei Stadt und im Zentralen Register anzumelden, zu versichern etc. Wenn Sie sich im Register des Landes offiziell als Halter registrieren lassen, kommen Sie nicht nur in das Problem der Haftung, sondern unter Umständen auch der Hundesteuerpflichtigkeit, etc.
Eine Ausnahmereglung für dies Personengruppe ergibt sich jedenfalls auf den ersten Blick weder aus dem Landeshundegesetz noch aus der Hundesteuersatzung.
Da es sich jedoch um eine komplizierte Sachlage handelt und alle Einzelheiten bekannt und geprüft werden müssten, sollte Sie sich gezielt anwaltlich beraten lassen.