Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Rechtlich geht hier um die Frage, ob das Tierheim ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den Hunden hat, bis Sie die gesamte Summe gezahlt haben. Ob es ein solches Zurückbehaltungsrecht an Tieren gibt, wird von den Gerichten zwar unterschiedlich bewertet (zu entscheiden war immer über ein Zurückbehaltungsrecht eines Tierarztes), wenn die betroffenen Hunde jedoch durch die Trennung (nachweislich) Leiden und sogar Qualen erleiden, verneinen die Gerichte das Zurückbehaltungsrecht. Das Amtsgericht Duisburg hat 2009 sogar entschieden, dass ein solches Recht an Hunden gar nicht besteht (Urteil vom 28.07.2009, Az. 77 C 1709/08).
Um Ihren Fall prüfen zu können, müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch die bereits geführte Korrespondenz eingesehen werden, da Sie einerseits schreiben, dass Sie nichts unterschrieben hätten, anderseits das Tierheim jedoch davon spricht, „dass die Tiere dort nun zuhause seinen“, was für eine Übereignung an das Tierheim sprechen könnte. Geklärt werden muss auch, wie die Hunde ins Tierheim gekommen sind und ob das Ordnungsamt oder Veterinäramt irgendwie beteiligt ist.
Lassen Sie sich daher möglichst kurzfristig anwaltlich beraten, um zum Wohle der Hunde keine Zeit zu verlieren.