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Nachbarschaftsstreit wegen Freigängerkatze

von Rubow S.

Offenbar handelt es sich um einen Nachbarschaftszwist. Nachbarin 1 und ihr Kater wohnen auf einer Straßenseite (ruhige Nebenstraße), ihre Bekannte Nachbarin 2 mit eigenem Kater genau gegenüber auf der anderen Seite, 3 m entfernt. Problem: Die beiden Katzen vertragen sich plötzlich nicht mehr und prügeln sich hin und wieder. Nachbarin1s Kater ist Freigänger und machte es sich seit Jahren gegenüber bei der Nachbarin2 gemütlich, stieg nachts sogar zu der ins Bett. Die Nachbarin 2 lässt das Kellerfenster und ihr Schlafzimmerfenster immer offen, damit ihre eigene Katze hinein und hinaus kann. Sie ist ja auch Freigänger. Die Nachbarin 2 hat den Besuch des Nachbarkaters früher immer geduldet und findet den Kater auch ganz süß. Seit jedoch die Prügeleien angefangen haben, gibt es Zwist: Die Nachbarin 2 verlangt von Nachbarin 1, ihren Kater abends gefälligst einzufangen und ins Haus zu holen, damit die beiden Katzen sich nicht wieder ins Gehege kommen. Sie selbst ist jedoch nicht bereit – weil ihre eigene Katze auch Freigänger ist – das Keller- oder Schlafzimmerfenster zu schließen, damit Nachbarin1s Kater das Haus nicht mehr betreten kann. Nachbarin 1 sagt, es ist nahezu unmöglich, jeden Abend ihres Katers habhaft zu werden, damit sie diesen ins Haus holt. Und als Freigänger fühlt der sich eingesperrt. Die Nachbarin 2 droht nun mit Anzeige, falls Nachbarin1s Kater noch einmal in ihrem Haus aufgefunden wird und es eine Katzen-Prügelei gibt. Wie sieht dieses Problem-Knäuel rechtlich aus? Ist Nachbarin 1 verpflichtet, den Kater ins Haus zu holen? Sie hat der Nachbarin 2 zur Güte angeboten, ihr auf ihre Kosten eine Katzenklappe installieren zu lassen, damit die Fenster zugemacht werden können. Das wurde abgelehnt. Oder ist die Nachbarin 2 verpflichtet, ihre Fenster zuzumachen, damit der Nachbarkater das Haus nicht betreten kann?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das ist leider eine verfahrene Situation, die sich rechtlich wahrscheinlich nicht klären bzw. erledigen lässt.

Es ist immer sinnvoll mit den Nachbarn einen, wie auch immer gearteten Kompromiss zu finden. Nachvollziehbar sind beide Positionen, also die Notwendigkeit den Katzen die Freigang offensichtlich gewöhnt sind, zu gewähren (und Sie beide als Halterinnen nach dem Tierschutzgesetz zur artgerechten Haltung ihrer Katzen verpflichtet sind).

Zwar hat die Nachbarin 1 keinen Anspruch darauf, dass bzw. wann die Nachbarin 2 den Katzer einsperrt und das Betreten ihres Grundstücks (nicht der Wohnung!) müsste sie im Zweifel auch dulden. Was sie aber nicht dulden muss und Ihnen der Nachbarin 1 sogar verbieten könnten, ist dass der Kater die Wohnung betritt und ihre Katze verletzt. Diesen Unterlassungsanspruch könnte sie theoretisch vor Gericht geltend machen. Die Erfolgsaussichten lassen sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten (wie häufig kam es schon zu Prügeleien, wie schwer waren die Verletzungen, wie hoch waren die Tierarztkosten dafür, etc.).

Sollte sich eine gütliche Lösung nicht finden lasse, überlegen Sie das zuständige Schiedsamt einzuschalten um vielleicht dort einen Kompromiss zu finden. 

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