Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie schreiben, dass Ihre Tochter den Hund gekauft hat, ist sie damals auch Eigentümerin des Hundes geworden. In § 903 BGB sind die Befugnisse eines Eigentümers geregelt:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Dass der Hund sich bei Ihnen schon sein Leben lang aufhält und Sie die Steuern bezahlen, ändert daran zunächst nichts. Hier sollte jedoch geprüft werden, ob Ihre Tochter Ihnen den Hund nicht bereits übereignet hat. Da Sie ihr wahrscheinlich keinen Kaufpreis gezahlt haben werden, wäre eine Schenkung zu prüfen. Hierfür müssten jedoch die Einzelheiten bekannt, Korrespondenz zwischen Ihnen beiden den Hund betreffend muss eingesehen werden und mögliche Beweise für einen Eigentumsübergang gesichtet werden. Da Ihre Tochter den Hund offensichtlich nicht bei Ihnen belassen will, müssten auch diese Hintergründe bewertet werden. Für den Fall, dass Sie die Hündin tatsächlich herausgeben müssten, müsste aber auch geprüft werden, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der bisher entstandenen Kosten haben könnten, also die Herausgabe so lange verweigern können, bis der Betrag gezahlt ist.
Versuchen Sie zunächst eine gütliche Lösung mit Ihrer Tochter zu finden, damit die Hündin bei Ihnen bleiben kann. Halten Sie dies zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich fest und klären eindeutig, dass sie Alleineigentümerin des Hundes sind. Sollte dies nicht möglich sein, lassen Sie sich anwaltlich beraten.