Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist immer wieder schockierend, wie Menschen versuchen sich ihrer Tiere zu entledigen. Ihr Kätzchen hatte großes Glück im Unglück.
Da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Wie Sie schon richtig geschrieben haben, liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Zuständig ist die Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt. Da jedermann eine Anzeige erstatten kann, ist es egal ob Sie oder das Tierheim dies machen. Wenn Sie sich selbst an das Amt wenden wollen, schildern Sie den Ablauf objektiv und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Geben Sie Zeugen und Beweismittel an und unterscheiden Sie eindeutig zwischen Tatsachen und Vermutungen und geben immer an, was Sie selbst bezeugen können bzw. was Sie von Dritten erfahren haben. Um keine falschen Verdächtigungen aussprechen und sich selbst strafbar zu machen, ist es ganz besonders wichtig ist, dass Sie z.B. nicht behaupten, dass Ihre Vertragspartner die Katze ausgesetzt haben, da hierfür keine Beweise vorliegen. Es könnte theoretisch ja auch sein, dass diese die Katze z.B. nach kurzer Zeit bereits weiterverkauft oder verschenkt haben und die neuen Besitzer die Katze ausgesetzt haben! Wenn Sie unsicher in der Formulierung sind, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Anzeige.
Daneben könnte anhand Ihres Kaufvertrages geprüft werden, ob Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe haben, sofern eine entsprechende und wirksame Klausel in Ihrem Kaufvertrag vorhanden ist.