Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
Da Sie schreiben, dass Sie den Hund ursprünglich gemeinsam angeschafft haben, also Gemeinschaftseigentümer waren, war es zunächst sehr gut, dass Sie sich geeinigt haben und Sie Ihrer Exfreundin den Eigentumsanteil abgekauft haben. Damit sind Sie Alleineigentümer des Hundes geworden, § 903 BGB.
Dass Sie leider keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen haben, ändert an der Wirksamkeit dieses Kaufvertrages nicht, da auch mündliche Verträge wirksam sind. Ihre nachweisbare Zahlung und die Aussage des Polizisten sind zwar hilfreich, beweisen jedoch den Vertrag an sich nicht. Hier müsste geprüft werden, ob sich z.B. aus dem WhatsApp Verlauf etwas ergibt.
Da eine gütliche Einigung offensichtlich nicht möglich ist, sollten Sie sie entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin schriftlich zur Herausgabe Ihres Hundes gemäß § 985 BGB auffordern. Setzen Sie eine konkrete Frist und kündigen danach weitere rechtliche Schritte an.
Die konkreten Erfolgsaussichten eines möglichen Prozesses lassen sich an dieser Stelle nicht bewerten, da hierfür die Einzelheiten bekannt sein müssen, so insbesondere wann genau dies passiert ist und wie Ihre Exfreundin in Ihre Wohnung gekommen ist (hat sie noch einen Schlüssel, ist Sie eingebrochen, etc.) etc. Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten.