Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich nehme aufgrund der Ortsangabe an, dass Sie in Hessen wohnen und daher das Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) anwendbar ist.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Stadt/Gemeinde den Hund mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung gemäß § 2 Absatz 2 HundeVO als gefährlich eingestuft hat. Da sich hieraus weitreichende Folgen für die weitere Hundehaltung ergeben, so benötigen Sie dann z.B. eine Erlaubnis um den Hund weiterhin halten zu können, etc. ist es wichtig die Verfügung mit Rechtsmitteln anzugreifen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat und zeitlich noch möglich ist.
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, ob ein Widerspruch möglich ist oder ob nur noch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich ist um gegen den Bescheid vorzugehen. Die dort genannten Fristen sind zwingend einzuhalten, da der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird (unabhängig davon ob er inhaltlich richtig ist).
Um die konkreten Erfolgsaussichten prüfen zu können, muss zwingend zumindest der Bescheid eingesehen werden, so dass an dieser Stelle keinerlei Einschätzung möglich ist.
Da Sie bereits von einem Rechtsanwalt vertreten werden, lassen Sie sich entweder von ihm über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko beraten oder wenden sich bei Bedarf mit allen Unterlagen umgehend an einen anderen Anwalt, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.