zurück zur Übersicht Krankes Tier zurückgeben 15.11.2017 von Martina W. Leider haben wir bei der Übergabe unserer Hündin nicht gewußt, das Sie Kryptosporidien hat. Diese Krankheit ist nicht behandelbar. Sie wird das Tier immer begleiten. Es ist sogar auf Menschen übertragbar in bestimmten Situationen. Ich kann die Hündin unter diesen Umständen nicht behalten, da ich allein mit meiner Tochter wohne und wir nicht in der Lage sind, einen chronisch kranken Hund zu betreuen. Im Kaufvertrag steht: Beim Ausbruch versteckter, tierärztlich bestätigter Krankheiten innert 20 Tagen seit der Übernahme, verpflichtet sich die Verkäuferin zur Rücknahme des Hundes unter Rückerstattung des vollen Kaufpreises. (Mustervertrag Schweizer Tierschutz STS). Was kann ich tun, wenn die Verkäuferin den Hund nicht zurück nimmt? Meine Tierärztin hat die Krankheit 4 Tage nach der Übernahme festgestellt. Der Verkäuferin liegt das Attest vor. Die Hündin war schon vorher sehr mager ca. 10 kg weniger, als sie haben muß. Ich habe die Hündin bei der Übernahme einfach mitnehmen müssen, (ein Fehler) ich wollte ihr helfen, wußte natürlich nicht, dass sie so krank ist. Es besteht auch die Gefahr, dass die Verkäuferin den Hund ohne Angabe der Krankheit weiterverkauft. Was kann ich da gegen tun ? Bitte dringend um Hilfe, die Zeit der Rückgabe ist in ein paar Tagen um. Es wäre auch sehr hilfreich, wenn Sie mich anrufen könnten. Vielen Dank im voraus. Martina W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Verkäuferin sich entsprechend dem Vertragstext schon zur Rücknahme der Hündin bereit erklärt hat und Sie nun verhindern wollen, dass die Verkäuferin die Krankheit beim nächsten Verkauf verschweigt. Dies können Sie auf direktem Wege leider nicht verhindern. Sie könnten sich an das zuständige Veterinäramt wenden und den Fall dort schildern, da unter Umständen eine Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen könnte und dann auch entsprechende Auflagen/Maßnahmen gegen die Verkäuferin eingeleitet werden könnten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Verkäuferin sich entsprechend dem Vertragstext schon zur Rücknahme der Hündin bereit erklärt hat und Sie nun verhindern wollen, dass die Verkäuferin die Krankheit beim nächsten Verkauf verschweigt. Dies können Sie auf direktem Wege leider nicht verhindern. Sie könnten sich an das zuständige Veterinäramt wenden und den Fall dort schildern, da unter Umständen eine Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen könnte und dann auch entsprechende Auflagen/Maßnahmen gegen die Verkäuferin eingeleitet werden könnten.