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Entwendung des Hundes

von Daniel S.

Sehr geehrte Damen und Herren, seit letztem Jahr August hat sich meine damalige Lebensgefährtin mit meinem Hund aus dem Staub gemacht. Ist 3 tage später zur zuständigen Stadverwaltung gegangen hat dort gesagt ich hätte ihr den Hund überlassen. Bin aber laut der Bescheinigung der Hundehalter. Was natürlich nicht stimmt und ich auch keine Unterschrift geleistet habe. Der Hund würde dann mit dieser Bescheinigung und Abmeldung bei der neuen Gemeinde angemeldet. Lebt dort jetzt in einer Kleinspartenanlage in einer Gartenlaube wo es im Winter auch kein Wasser gibt. Ich habe in mehreren Gesprächen versucht mit ihr das vernüftig zu klären,Sie lässt sichda aber auf gar nichts ein. Vielen Dank

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Hund nicht bei sich, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihre Exfreundin, wenn sie sich weiterhin weigert den Hund herauszugeben, letztlich auf Herausgabe verklagen müssten. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Entscheidend ist, ob Sie (nach wie vor) nachweislich Alleineigentümer des Hundes sind und damit gemäß § 985 BGB einen Herausgabeanspruch hätten. Auf wen der Hund steuerlich gemeldet ist, ist für sich allein kein Eigentumsnachweis, da in den Hundesteuersatzungen in der Regel allein an die Aufnahme des Hundes in einen Haushalt angeknüpft wird und eben nicht an die Eigentümerstellung.

Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist, muss der gesamte Sachverhalt bekannt sein, so dass dies an dieser Stelle nicht möglich ist. Wichtig zu wissen wäre u.a., ob und wie Sie beweisen können, dass Sie Alleineigentümer sind, den Hund gemeinsam angeschafft haben, wie genau Ihre Exfreundin sich den Besitz des Hundes verschafft hat, ob die Mitnahme eine verbotene Eigenmacht darstellt, ob es beweisbare Absprachen zwischen Ihnen beiden über den Verbleib des Hundes gibt und aus welchem Grund Sie erst über ein Jahr später tätig werden möchten.

Lassen Sie sich bei weiterem Bedarf daher anwaltlich über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten beraten. 

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