Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Hund nicht bei sich habe, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihre Exfreundin letztlich auf Herausgabe des Hundes verklagen müssten. Das Gericht würde dann zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Um einen Herausgabeanspruch zu haben, müssten Sie beweisen können, dass Sie nach wie vor Alleineigentümerin des Hundes sind.
Die Prüfung der Eigentumslage ist jedoch sehr kompliziert und nur nach Vorlage aller Dokumente und nach Kenntnis der Einzelheiten möglich. Entscheidend wird unter anderem sein, dass Sie den Hund zunächst bei der Trennung bei ihr belassen haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum auf Ihre Exfreundin übereignet haben könnten oder ob nur eine Pflege vereinbart wurde. Dass Sie aufgrund der Trennung nicht klar denken konnten, ist menschlich zwar nachvollziehbar, rechtlich kann sich dies jedoch z. B. nur auswirken, wenn Sie sich nachweislich über die Tragweite geirrt haben sollten.
Da es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelt, ist die Polizei dafür nicht zuständig. Sie könnten die Polizisten höchstens bitten Sie zu begleiten, um zu versuchen, doch noch eine gütliche Lösung zu finden.
Sollten Sie sich nicht gütlich einigen können, sollten Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko weiterer rechtlicher Schritte beraten lassen.