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Hundehaltung in Wohnung

von Dominik S.

Guten Tag,wir würden uns gern einen Mops anschaffen, nur jetzt haben wir Probleme mit unserem Vermieter. Er untersagt uns dies mit der Begründung, dass er mal schlechte Erfahrungen mit Hunden gemacht hat durch lautes Bellen. In unserem Mietvertrag ist geregelt, das Zitat: Halten und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und Inpflegenahme kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Lärm- und Geruchsbelästigung und keine Gefahren für die Mitbewohner oder den Vermieter entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist eine Haltung von Kleintieren die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt ... Im Haus wohnen bereits ein anderer Hund und auch Katzen. Unsere Wohnung ist groß genug für einen Hund ( 3 Zimmer) und der Mops wäre nie alleine zu Hause, da er mit ins Büro kommt. Jetzt haben wir natürlich Angst, dass der Vermieter uns kündigt, wenn wir uns doch einen Hund holen. Keiner im Haus hätte nämlich etwas dagegen. Würde mich sehr über ihre Einschätzung freuen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013, ist eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam (Az. VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.

Zwar ist auf den ersten Blick in Ihrer zitierten Klausel kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten. Aus der Formulierung ergibt sich aber faktisch ein generelles Hundehaltungsverbot, da allein aufgrund der Tatsache, dass ein Hund von Natur aus bellen kann und dadurch natürlich immer die theoretische Gefahr der Lärmbelästigung besteht, der Vermieter jede Hundehaltung ablehnt.

Sollte die Klausel unwirksam sein, folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden.

Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen die Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erteilen und berufen sich auf das BGH Urteil. Sie könnten sich auch von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

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