Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013, ist eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam (Az. VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Zwar ist auf den ersten Blick in Ihrer zitierten Klausel kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten. Aus der Formulierung ergibt sich aber faktisch ein generelles Hundehaltungsverbot, da allein aufgrund der Tatsache, dass ein Hund von Natur aus bellen kann und dadurch natürlich immer die theoretische Gefahr der Lärmbelästigung besteht, der Vermieter jede Hundehaltung ablehnt.
Sollte die Klausel unwirksam sein, folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden.
Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen die Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erteilen und berufen sich auf das BGH Urteil. Sie könnten sich auch von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.