Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zwar ist es formal gesehen richtig, dass eine Spende eine freiwillige Geldzahlung ohne eine Gegenleistung ist, falsch ist jedoch, dass es sich bei der Zahlung der 300,00 EUR um im Gegenzug den Hund zu bekommen, tatsächlich um eine Spende handelt. Ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben hängt u.a. davon ob, was in dem Tierschutzvertrag hinsichtlich der Rückgabe des Hundes geregelt wurde (ich nehme an, dass Sie einen Tierschutzvertrag unterschrieben haben) und ob es sich bei diesem Vertrag um einen Kaufvertrag handelt.
Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt.
Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen. Geht man somit von einem Kaufvertrag aus, so handelt es sich bei der Rückgabe eines Tieres an den Tierschutzverein letztlich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag, bei dem der “Verkäufer“ also das Tierheim das Tier zurücknimmt und der “Käufer“ dafür im Gegenzug sein Geld zurückbekommen muss.
Sie sollten die Tierschutzorganisation schriftlich auffordern, Ihnen die gezahlten 300,00 EUR innerhalb von 2 Wochen zurückzuzahlen. Kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an, für den Fall, dass nicht rechtzeitig gezahlt wird. Zu Beweiszwecken sollte dies mittels eines Einschreibens verschickt werden.
Sollte die Organisation sich weiterhin weigern, sollten die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko einer Klage anhand des abgeschlossenen Vertrages und der bisherigen Korrespondenz anwaltlich überprüfen lassen.