Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Dass der Hund zu diesem Zeitpunkt entlaufen war, ändert daran nichts.
Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Das Verhältnis wird in Prozentzahlen angegeben, also z.B. 10 % Mitschuld.
Ob Sie tatsächlich eine Mitschuld trifft und wie hoch bzw. wie niedrig diese einzuschätzen ist, hängt von den Einzelheiten des Falles ab und lässt sich daher an dieser Stelle nicht bewerten.
Sie könnten das Tierheim auffordern, Ihnen den Namen und die Kontaktdaten des Hundehalters zu nennen um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sollte das Tierheim sich weigern, könnten Sie zunächst bitten zu vermitteln und die Halter bitten, sich bei Ihnen zu melden.
Sollte als dies erfolglos bleiben, könnte überlegt werden, ob eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Unbekannt erstattet werden sollte. Sollte der Halter ermittelt werden, könnten Sie über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und so an die Kontaktdaten des Halters gelangen.
Zu prüfen ist auch, ob Sie -je nach den Einzelheiten- aus § 2 Absatz 1 Nr. 13 a SGB VII einen sozialrechtlichen Anspruch auf Schadensersatzanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung haben, da Sie als Nothelfer verletzt wurden. Dieser Anspruch umfasst jedoch nur den reinen Sachschaden, also kein Schmerzensgeld.