Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Seit nunmehr knapp 17 Jahren (April 2001) dürfen u.a. Staffordshier Terrier nicht mehr nach Deutschland eingeführt werden und auch die legale Haltung dieser Hunderassen in Deutschland ist sehr problematisch und unterliegt vielen Auflagen, die sich aus den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der einzelnen Bundesländer ergeben. Da Unwissenheit auch hier nicht vor Strafe schützt, sollten diese gesetzlichen Vorgaben VOR der Anschaffung eines Hundes der betroffenen Rassen bereits bedacht werden, um dem Hund das Tierheim und sich selbst Bußgelder und die Kosten für den beschlagnahmten Hund zu ersparen.
In NRW gilt gemäß §§ 3, 4 LHundG NW, dass die Erlaubnis zur Haltung eines Staffordshire Terrier u.a. nur dann erteilt wird, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird, was nur in Ausnahmefällen geschieht, z.B. „wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.“ (Punkt 4.2 Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NW) oder wenn ein öffentliches Interesse besteht. Hierzu sieht die VV LHundG NW vor:
„Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des Landeshundegesetzes eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4 VV LHundG NRW).
Ebenso kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden, wenn nach der übereinstimmenden Überzeugung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde und des zuständigen Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung, angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.“
Der erstgenannte Punkt liegt nicht vor, ob der zweite Punkt einschlägig sein könnte und/oder ein privates Interesse nachgewiesen werden kann, hängt von den Einzelheiten Ihres Einzelfalles ab und müsste überprüft werden.
Sie sollten sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst umgehend an einen spezialisierten Anwalt für Tierrecht wenden.