Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Hündin nicht bei sich haben, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihren Exfreund, wenn er sich weiterhin weigert, auf Herausgabe des Hundes verklagen müssen. Das Gericht würde dann zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Um einen Herausgabeanspruch zu haben, müssten Sie beweisen können, dass Sie nach wie vor Alleineigentümerin der Hündin sind. Da Sie schreiben, dass Sie die Hündin „zusammen haben“, müsste anhand des Kaufvertrages und der Einzelheiten zu der Anschaffung geklärt werden, ob Sie Gemeinschaftseigentümer waren/sind.
Entscheidend wird unter anderem auch sein, dass Sie den Hund zunächst bei der Trennung bei ihm belassen haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum auf Ihre Exfreund übereignet haben könnten oder ob nur eine Pflege vereinbart wurde.
Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich.
Fordern Sie Ihren Exfreund zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen innerhalb von einer Woche die Hündin Hund zurückzugeben. Setzten Sie ein konkretes Herausgabedatum ein und kündigen weitere Schritte an, sollte er die Frist verstreichen lassen.
Wenn Sie die begründete Sorge haben, dass er die Hündin nicht artgerecht hält und ihr damit Leiden zufügt müssen Sie sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Dieses kann jedoch „nur“ die Haltungsbedingen der Hündin kontrollieren, es kann Ihnen weder den Besitz noch das Eigentum an der Hündin verschaffen.
Sollte Sie sich nicht gütlich einigen (z.B. dass Sie einen Geldbetrag bezahlen) oder sollte er Ihnen den Hund nicht freiwillig zurückgeben geben, sollten Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko beraten lassen.