zurück zur Übersicht Eigentumsrecht 15.01.2018 von Nathalie S. Sehr geehrte Frau Fries, ein guter Freund von mir ist Obdachlos und hat einen kleinen weissen Hund. Er hat ihn vor zwei Wochen zu einer Freundin gebracht, samt Papiere (falls der Hund in der Zeit zum Tierarzt muss) weil er etwas zu erledigen hatte und seinen Hund nicht mitnehmen konnte. Als er zurück kam, hat seine bekannte ihm die Tür nicht mehr auf gemacht, und wollte ihm den Hund nicht zurück geben. Mittelerweile hat sie den Hund auf ihren Namen umschreiben lassen. Der Hund ist gechipt, und mein obdachloser Freund hat ihn vor 1.5 Jahren bekommen, als der Vorbesitzer starb. Es gibt mehr als genug Leute die bezeugen können, dass es sein Hund ist, dennoch sagt die Polizei es seie nicht viel zu machen. Könnten Sie bitte helfen? Dieser Hund ist sein ein und alles.... Mit freundlichen Grüßen, Nathalie S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, wer von den beiden Eigentümer des Hundes ist. Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere muss geklärt werden, was genau zwischen vereinbart wurde und ob er beweisen kann (z.B. durch Zeugen), dass er ihr den Hund nur vorübergehend zur Pflege gegeben und nicht geschenkt hat. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund behalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Leider ist Ihr Bekannter in der schlechteren Position da er die Dame letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen können muss, einen Herausgabeanspruch zu haben. Er sollte daher die Dame schriftlich per Post auffordern ihm den Hund unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Bevor er dann aber tatsächlich Klage auf Herausgabe des Hundes beim zuständigen Amtsgericht erheben möchte, sollte er die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen lassen. Hierzu kann er beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und sich damit an einen Anwalt wenden. Für einen möglichen Prozess kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es um die Frage, wer von den beiden Eigentümer des Hundes ist. Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt bekannt sein. Insbesondere muss geklärt werden, was genau zwischen vereinbart wurde und ob er beweisen kann (z.B. durch Zeugen), dass er ihr den Hund nur vorübergehend zur Pflege gegeben und nicht geschenkt hat. Des Weiteren wäre zu prüfen, aus welchem Grund die Betreuerin den Hund behalten möchte und ob sie ein Recht hierzu hat. Leider ist Ihr Bekannter in der schlechteren Position da er die Dame letztlich auf Herausgabe verklagen und beweisen können muss, einen Herausgabeanspruch zu haben. Er sollte daher die Dame schriftlich per Post auffordern ihm den Hund unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Bevor er dann aber tatsächlich Klage auf Herausgabe des Hundes beim zuständigen Amtsgericht erheben möchte, sollte er die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen lassen. Hierzu kann er beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und sich damit an einen Anwalt wenden. Für einen möglichen Prozess kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.