Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Gemäß § 6 Hundehalterverordnung (HundehV) gilt für Halter von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm, die Pflichten, diesen bei der zuständigen Behörde anzumelden (dies ist nicht mit der Anmeldung zur Hundesteuer zu verwechseln) mit Angabe von Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer, einen Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV, durch Vorlage eines höchstens drei Monate alten Führungszeugnisses, zu führen und die Kennzeichnung durch einen Mikrochip-Transponder.
Da Sie zum einen schreiben, dass der Hund augenscheinlich weder die Größe noch das Gewicht erreicht und Sie zum anderen aufgeforderte werden, auch einen Wesenstest zu machen (wobei dieser Begriff in der Verordnung nicht verwendet wird), ist zu prüfen, ob es hier nicht um eine Gefährlichkeit nach § 8 HundehV geht. Hierfür muss zum einen der Sachverhalt bekannt sein (gab es vielleicht einen Vorfall mit Ihrem Hund oder meldet sich das Ordnungsamt „aus heiterem Himmel“ bei Ihnen) und die Schreiben der Behörde müssten eingesehen werden.
Da Ihnen bestimmt eine Frist gesetzt wurde, innerhalb derer Sie die Vorgaben erfüllen müssen bzw. sofern es sich schon um eine Ordnungsverfügung handelt, können Sie der Belehrung am Schluss entnehmen, innerhalb welcher Frist welches Rechtsmittel eingelegt werden kann (Widerspruch oder Klage). Sie sollten daher diese Fristen unbedingt beachten und sich bei Bedarf unverzüglich anwaltlich beraten oder vertreten lassen, um z.B. Akteneinsicht zu nehmen.