Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie in Rheinland-Pfalz leben, ist das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) anwendbar.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Stadt/Gemeinde den Hund mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder/und 2 LHundG als gefährlich eingestuft hat bzw. einstufen will. Da sich hieraus weitreichende Folgen für die weitere Hundehaltung ergeben, so benötigen Sie dann z.B. eine Erlaubnis um den Hund weiterhin halten zu können, etc. ist es wichtig die Verfügung mit Rechtsmitteln anzugreifen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat und zeitlich noch möglich ist.
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, ob ein Widerspruch möglich ist oder ob nur eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich ist um gegen den Bescheid vorzugehen. Die dort genannten Fristen sind zwingend einzuhalten, da der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird (unabhängig davon ob er inhaltlich richtig ist).
Um die konkreten Erfolgsaussichten prüfen zu können, muss zwingend zumindest der Bescheid eingesehen werden, so dass an dieser Stelle keinerlei Einschätzung möglich ist.
Ich rate Ihnen daher dringend sich umgehend an einen auf Tierrecht spezialisierten Anwalt zu wenden und zunächst eine Akteneinsicht und notfalls eine Fristverlängerung zu beantragen. Erst dann sollte eine Stellungnahme abgegeben werden.