zurück zur Übersicht Rückzahlung Schutzgebühr 04.02.2018 von Stefanie F. Hallo Frau Fries, wir haben am 2. Weihnachtstag einen Hund von einer Pflegestelle übernommen. Der Hund sollte ein großer lieber Schmusebär sein und total verschmust- Er kam 3 Tage vorher aus einem Spanischen Tierheim. Wir haben ihn mit einer Schutzgebühr von 250 Euro übernommen. Es stellte sich leider am gleichen Tag raus, dass der Hund bissig und aggressiv war. Wir haben es der Pflegestelle sofort mitgeteilt. Es kam nur bei uns war er lieb und vielleicht muss er sich erst eingewöhnen. Es wurd leider nicht besser, sodass er sein Herrchen gebissen und uns alle oft angeknurrt hat. Wir wollten ihn so nicht behalten und sollen uns selbst um einen neuen Besizer kümmern. Leider wollte ihn keiner haben da er ein Herdenschutzhund war. Nach mehreren Recherchen kam heraus, dass er nur in Herdenschutzhunde erfahrene Hände sollte und dass stand in der Anzeige auf der wir ihn genommen haben nicht drin. Sonst hätten wir ihn erst garnicht genmmen. Es wurde auch kein Wort darüber gesagt, hauptsache der Hund ist vermittelt. Wir haben ihn dann nach 1 Woche zu der Pflegestelle zurück gebracht, aber Geld gab es keins zurück. Es kam nur es steht im Vertrag, sobald der Hund zurück kommt kein Geld. Der Hund wurde uns aber voll falsch angepriesen und es kamen einige Lügen ans Tageslicht( z.B. Hund ist schon seit 2 1/2 im Tierheim,, stimmt nicht war erst seit Februar) Haben wir keine Möglichkeit die Schutzgebühr zurück zu bekommen? Es waren ja alles falsche Angaben. Vielen Dank für Ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ein Tierheim/Tierschutzverein kann keine verbindlichen Aussagen über die Vorgeschichte bzw. Vorerkrankungen eines Hundes machen kann, insbesondere wenn er aus dem Ausland kommt und gibt in der Regel mit besten Wissen und Gewissen, die ihnen bekannten Eigenschaften der Tiere weiter. In manchen Tierschutzverträgen sind daher auch entsprechende Klauseln vorhanden. Um die Rechtslage prüfen zu können, müsste zunächst der Schutzvertrag eingesehen und auf die Rücktritts- bzw. die Rückgabemöglichkeit hin überprüft werden. Da Sie eine Falschberatung bzw. eine unter Umständen vorliegende arglistige Täuschung beweisen müssen, muss auch dies geklärt werden. Die Frage nach der Rückzahlung der Schutzgebühr richtet sich nach der Rechtsnatur dieses Schutzvertrages. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten, einige Gerichte gehen von einem Verwahrungsvertrag aus, andere dagegen sehen in diesen Verträgen einen Kaufvertrag. Im Falle eines Kaufvertrages kommt ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, da Sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind und den Hund bereits zurückgegeben haben. Sie sollten daher den Tierschutzverein schriftlich über Ihren Ärger und Ihren Eindruck der Falschberatung informieren und auffordern die Schutzgebühr innerhalb von zwei Wochen (setzten Sie ein konkretes Datum ein) zurückzuzahlen. Sollte der Verein sich weigern oder die Frist kommentarlos ignorieren, sollten Sie sich zum weiteren sinnvollen Vorgehen und den entsprechenden Kosten anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ein Tierheim/Tierschutzverein kann keine verbindlichen Aussagen über die Vorgeschichte bzw. Vorerkrankungen eines Hundes machen kann, insbesondere wenn er aus dem Ausland kommt und gibt in der Regel mit besten Wissen und Gewissen, die ihnen bekannten Eigenschaften der Tiere weiter. In manchen Tierschutzverträgen sind daher auch entsprechende Klauseln vorhanden. Um die Rechtslage prüfen zu können, müsste zunächst der Schutzvertrag eingesehen und auf die Rücktritts- bzw. die Rückgabemöglichkeit hin überprüft werden. Da Sie eine Falschberatung bzw. eine unter Umständen vorliegende arglistige Täuschung beweisen müssen, muss auch dies geklärt werden. Die Frage nach der Rückzahlung der Schutzgebühr richtet sich nach der Rechtsnatur dieses Schutzvertrages. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten, einige Gerichte gehen von einem Verwahrungsvertrag aus, andere dagegen sehen in diesen Verträgen einen Kaufvertrag. Im Falle eines Kaufvertrages kommt ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, da Sie von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind und den Hund bereits zurückgegeben haben. Sie sollten daher den Tierschutzverein schriftlich über Ihren Ärger und Ihren Eindruck der Falschberatung informieren und auffordern die Schutzgebühr innerhalb von zwei Wochen (setzten Sie ein konkretes Datum ein) zurückzuzahlen. Sollte der Verein sich weigern oder die Frist kommentarlos ignorieren, sollten Sie sich zum weiteren sinnvollen Vorgehen und den entsprechenden Kosten anwaltlich beraten lassen.