Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist das geschilderte Verhalten in meiner Praxis kein Einzelfall. Da Sie den Hund nicht mehr in Ihrem Besitz haben, müssten Sie den Verein notfalls auf Herausgabe verklagen.
Um die Rechtslage und die konkreten Erfolgsaussichten prüfen zu können, müssen zunächst alle Einzelheiten bekannt sein und mögliche Verträge eingesehen werden. Aus dem Tierschutzvertrag ist zunächst zu prüfen, ob Sie durch die Übernahme Jargos Eigentümerin geworden sind. In einem zweiten Schritt ist dann, anhand der Einzelheiten der „Rückholung“ zu prüfen, ob Sie Ihr Eigentum wieder an den Verein übertragen haben, insbesondere ist wichtig zu wissen, ob und wenn ja was Sie unterschrieben haben.
Unabhängig davon können Sie eine Strafanzeige erstatten und einen Strafantrag stellen, sofern die Leute gegen Ihnen Willen in Ihre Wohnung eingedrungen sind und Sie sich genötigt und/oder bedroht gefühlt haben. Alternativ können Sie auch an das für den Vereinssitz zuständige Veterinäramt wenden.
Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein können der Anwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen. Auf die Zahlung der 15,00 EUR, die Sie selbst noch dazuzahlen müssten, kann der Anwalt im Einzelfall aber verzichten.