Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie den Hund gegen Zahlung einer Gebühr vermittelt bekommen haben oder ob Sie als Pflegestelle fungieren. Ich nehme jedoch an, dass Ihnen der Hund (mit einem Tierschutzvertrag) vermittelt wurde.
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Vereins bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Ebenso unwirksam sein dürfte eine Klausel, dass Sie vor dem Hund nicht rauchen dürfen, wobei dies ohnehin nur mündlich vereinbart wurde und von der Dame im Streitfall bewiesen werden müsste. Letztlich muss jedoch in Streitfällen ein Gericht verbindlich entscheiden, hierfür kommt es auf den exakten Wortlaut des Vertrages an.
Sollte der Verein den Hund tatsächlich zurückverlangen und Sie sich weigern, müsste er auf Herausgabe klagen. Wie das zuständige Gericht entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen, der Verein trägt aber zunächst das Kosten- und das Prozessrisiko.
Da Sie schreiben, dass Sie sich bedrängt und wahrscheinlich auch durch die täglichen Besuche belästigt fühlen, fordern Sie sie auf, ab sofort nur noch schriftlich per Post mit Ihnen zu kommunizieren und von den täglichen Besuchen Abstand zu nehmen. Dies dient nicht nur der Beweisfunktion, sondern auch der Klarheit. Sie könnten sich auch direkt anwaltlich vertreten lassen um gar nicht mehr selbst mit ihr korrespondieren zu müssen. Sollte die Dame nicht aufhören oder Sie bedrohen, nötigen oder sonstiges rufen Sie die Polizei und/oder Erstatten eine Anzeige.