Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Sollte Ihre mündliche Aufforderung fruchtlos bleiben und er die Katze wieder zu sich in die Wohnung holen und sie füttern, fordern Sie ihn zu Beweiszwecken schriftlich auf, ab sofort jegliche Einwirkungen auf ihre Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen und kündigen an, dass Sie etwaige Tierarztkosten, die aufgrund der Fütterung entstehen werden, geltend zu machen.
Wird dieses Verbot weiterhin missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den etwaigen Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens sollten Sie sich jedoch anwaltlich beraten lassen.
Insbesondere im Hinblick auf die Beweislage, da Sie beweisen können müssen, dass der Herr trotz Ihres Verbotes die Katze füttert. Wenden Sie sich bei Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat.
Eine Straftat liegt allein durch das Anlocken und Füttern noch nicht vor, da er ja anerkennt, dass es sich um Ihr Eigentum handelt. Erst wenn er z.B. öffentlich oder Ihnen gegenüber behauptet, die Katze gehöre nun ihm und er würde sie nun behalten, könnte man prüfen ob eine Straftat vorliegt.