Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haftet der Verein sowohl für Vermittlungs- als auch für die kastrierten Streunerkatzen, wenn er als Halter anzusehen ist. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten:
„Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Die Registrierung bei TASSO allein sagt daher noch nichts über die Haltereigenschaft aus. Anderseits kann sich der Verein jedoch auch nicht durch die fehlende Registrierung auf seinen Namen von seiner Haftung entziehen, wenn die übrigen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Bei den Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfalle daher schwierig.
Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem damals zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Ob die Kastrationsaktionen Ihres Vereins in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO den Verein bereits zum Halter der Tiere macht, müßte letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden, wobei gut möglich ist, dass der Verein als Halter angesehen wird.