Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Rechtlich gesehen haben Sie offensichtlich mit der Verkäuferin einen (mündlichen oder schriftlichen) Kaufvertrag geschlossen. Zudem haben Sie mit ihr vereinbart, dass der Kaufpreis nicht in einem Betrag, sondern in Raten bezahlt werden kann. Sofern nichts anderes zwischen Ihnen vereinbart war, hat die Verkäuferin Ihnen mit der Übergabe des Welpen auch das Eigentum an ihm an Sie übertragen und hat nur noch einen Anspruch auf pünktliche und vollständige Zahlung der Raten. Selbst wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, wonach das Eigentum erst mit der letzten Zahlung auf Sie übergeht, hätte dies zunächst keine Auswirkung, da Sie schreiben, dass Sie die vereinbarten Raten bisher vollständig gezahlt haben. Da die Höhe der vereinbarten Rate offensichtlich streitig ist, müsste anhand des geschossenen Vertrages oder notfalls über WhatsApp-Verläufe geprüft werden, was verbindlich vereinbart wurde.
Auch wenn oft und schnell mit der Polizei gedroht wird und die Anschuldigung „der Hund werde nicht artgerecht gehalten“ erhoben wird, um einen (angeblichen) Grund für die Rückholung zu haben, lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Da es sich um eine zivilrechtliche Kaufvertragsangelegenheit handelt und nicht um eine Straftat kann und darf die Polizei Ihnen den Hund nicht einfach abnehmen und der Verkäuferin zurückgeben. Aus meiner Erfahrung werden die „Anzeigenerstatter“, die mit solchen Ansinnen auf die Wache kommen, schon abgewiesen und an einen Anwalt oder das zuständige Zivilgericht verwiesen.
Sofern sich die Angelegenheit nicht zwischenzeitlich gütlich erledigt hat, versuchen Sie zu Beweiszwecken nur noch schriftlich zu kommunizieren und zahlen Sie die vereinbarten Raten pünktlich und nachweislich. Sollte die Verkäuferin tatsächlich den Hund zurückfordern, sollten Sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen, da Sie, wenn Sie den Hund zurückgeben, wahrscheinlich nicht mehr zurückerhalten werden, selbst wenn Sie rechtlich einen Rückgabeanspruch hätten.