Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider geschieht es sehr häufig, dass es aus den verschiedensten Gründen zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob der ursprüngliche Eigentümer einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten bzw. Nachbarn nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihre Nachbarin (zum Glück) nicht behauptet, dass sie die neue Eigentümerin wäre, sondern sie die Rückgabe aus Gründen des Tierwohles verweigert. Da Sie unstreitig nach wie vor die Eigentümerin der Katze sind, schreiben Sie der Nachbarin einen Brief, fordern Sie zur unverzüglichen Rückgabe, spätestens innerhalb einer Woche, auf Ihrer Katze, sprich Ihres Eigentums auf und kündigen rechtliche Schritte an, sollte sie dies verweigern oder ignorieren. Sie sollten ihr den Brief im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten werfen. Die Frage, ob Sie die Katze artgerecht halten, hat weder Ihre Nachbarin noch das Tierheim zu bewerten, sondern das zuständige Veterinäramt, was auf den Herausgabeanspruch gegen Ihre Nachbarin jedoch keinen Einfluss hat.
Sofern sie sich weigern, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten lassen. Als Azubi können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen, mit dem Sie sich dann an den Anwalt wenden können. Bis auf den Eigenanteil von 15,00 EUR bräuchten Sie nichts weiter zu bezahlen.
Alternativ könnten Sie sich auch den/die zuständige Schiedsmann/frau wenden, um einen Nachbarschaftskrieg zu vermeiden, der alle Beteiligten Nerven, Zeit und Geld kostet. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung ist mehr wert als ein Gerichtsurteil, das einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann.