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Zugelaufene Stallkatze - wer ist nun der Halter?

von Marion H.

01/2014 lief in unserem Pferdestall eine junge, schwarze, unkastrierte Katze zu. Da sie unbedingt bleiben wollte, ließ ich sie kastrieren, tätowieren und komme seither für Futter, Entwurmung und medizinische Versorgung auf. Bis Ende 2015 war ich regelmäßig im Stall bei meinem Pferd und habe Blacky auch versorgt. Nach dem Tod meines Pferdes habe ich Blacky immer wieder mal besucht - die Versorgung hatte freiwillig eine Nachbarin übernommen. Futter usw. wurde weiterhin durch mich gestellt. Sie hat sie lediglich gefüttert. Nun ist ihr das plötzlich zuviel geworden und sie hat Blacky ohne mich zu informieren chippen und registrieren lassen. Außerdem hat sie sie mit nach Hause genommen und verweigert die Überlassung an mich. Sie will sie selbst irgendwohin vermitteln und hat das entsprechend auf Facebook gepostet. Nun meine Frage: hatte sie das Recht dazu und wie sieht es mit meinen Rechten aus - habe ich eine Chance meinen Anspruch auf Blacky durch zu setzen? Es geht mir ausschließlich um die Katze, ich möchte, dass sie sicher ist und dass es ihr gut geht. Vielen Dank für die Antwort und freundliche Grüße. Marion H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist die rechtliche Situation hinter diesem einfach zu schildernden Fall recht kompliziert.

Zunächst ist zu prüfen, ob Sie überhaupt einen Herausgabenanspruch haben und aus welchem Recht (Eigentum oder Besitz) und wenn ja, dann ist die Frage in welcher Art dieser Anspruch besteht, also nur auf Wiederherstellung des alten Zustands, sprich das Verbringen des Katers in den Stall oder tatsächlich durch die Herausgabe an Sie. All dies kann an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht vorgenommen werden, so dass nur ein grundsätzlicher Überblick gegeben werden.

Da Sie keine Fundmeldung gemacht haben, haben Sie jedenfalls kein Eigentum im Wege des Fundrechts an dem Kater erworben.

Durch das Füttern und die regelmäßige tierärztliche Versorgung auf Ihre Kosten, sogar auch noch nach dem Weggang aus dem Stall, könnten Sie aber als Halterin im Sinne des § 833 BGB anzusehen sein und damit auch für die Schäden, die der Kater nachweislich anrichtet, haftbar zu machen. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Zudem könnten Sie gemäß §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz für die weitere Versorgung des Katers verantwortlich sein, was durch das zuständige Veterinäramt geprüft und durchgesetzt werden könnte.

Auch wenn die vorgenannte Haltereigenschaft nichts mit dem Eigentum zu tun hat, könnten Sie jedoch Berechtigte sein, so dass die Nachbarin Ihnen den Kater rechtswidrig entzieht und ihn bei einer Vermittlung im eigenen Namen sich z.B. schadensersatzpflichtig machen könnte.

Sie könnten zunächst sofern nicht schon geschehen, die Nachbarin schriftlich auffordern, den Kater wieder in den Stall zurückzubringen und sie auffordern es zu unterlassen ihn zu vermitteln. Sollte sie sich weigern oder dies ignorieren, sollten Sie bei weiterem Bedarf von einem/r auf Tierrecht spezialisierten Anwalt oder Anwältin zunächst die komplizierte Rechtslage, Ihre möglichen Ansprüche und sofern diese überhaupt bestehen, die konkreten Erfolgsaussichten prüfen lassen. 

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