Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn in Sachsen der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nur für die „gefährlichen“ Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vorgeschrieben ist zeigt Ihr Fall, wie wichtig eine Versicherung für JEDEN Hund ist. Ich hoffe sehr, dass Sie den Hund sofort nach dem Vorfall versichert haben.
Zunächst Grundsätzliches vorweg. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt, haftet der Halter selbst dann, wenn er keine Schuld hat oder wie in Ihrem Fall, wenn Sie weder anwesend waren noch von dem Spaziergang wußten. Sehr vereinfacht gesagt, es ist Ihr Hund, also tragen sie auch die Verantwortung, wenn er einen rechtswidrigen Schaden anrichtet.
Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende Mitschuld des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
In Ihrem konkreten Fall geht es zwei verschiedene Anspruchssteller. Zunächst geht es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des „Gassigängers“. Dieser hat einen Anspruch gegen die Fahrerin des Pkws, da diese ihn verletzt hat. Sofern die Fahrerin nicht die gleichzeitig auch die Halterin des Wagens war, gibt es auch einen Anspruch gegen den Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ob Sie als Hundehalterin daneben auch noch haftbar sind, ist fraglich. Da Ihr Hund den Geschädigten nicht gebissen, umgeworfen etc. hat, hat er ihn nicht direkt verletzt. Da Sie schreiben, dass auch das Auto beschädigt wurde, könnten theoretisch Schadensersatzansprüche der Fahrerin entstanden sein, wobei auch hier wieder zu prüfen ist, ob diese durch Ihren Hund verursacht wurden.
Zu prüfen ist daher, ob der Unfall, die Verletzungen und der Schaden am Auto mittelbar durch den Hund verursacht wurden und Ihnen zuzurechnen sind. Zwar sprechen gute Gründe dagegen, dass sich hier die spezifische Tiergefahr Ihres Hundes verwirklicht hat, letztlich ist dies aber nur anhand der Einzelheiten zu prüfen und zu bewerten.