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Bekannter läuft Hund nach + wird angefahren

von Ulrike S.

Liebe Frau Fries, diese Woche ist Folgendes passiert und ich mache mir große Sorgen. Ich versuche kurz den Fall zu schildern: - da ich Nachtschicht hatte, übergab ich meinen Hund, nicht versichert, an meinen Freund. Er ließ den Hund in seiner Wohnung und ging zur Arbeit. - seine Mitbewohnerin und ihr Freund gingen ohne vorherige Absprache mit dem Hund raus. - es schneite und war dunkel - mein Hund lief über die Straße zurück zum Haus, der Freund seiner Mitbewohnerin folgte ihm. - der Hund überquerte die Straße, der Freund der Mitbewohnerin folgte ihm, überquerte die erste Fahrbahn und wurde dann wurde von einem von rechts kommenden Auto angefahren. - die Fahrerin machte kein Ausweichmanöver. - Schaden: (zum Glück nur) zwei gebrochene Wirbel und eine kaputte Frontscheibe. Wer, bzw. welche Stelle entscheidet die "Schuldfrage"? Mein Hund wurde ohne mein Wissen ausgeführt. Bin ich trotzdem haftbar? Ich würde mich über eine kurze Einschätzung freuen, viele Grüße!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn in Sachsen der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nur für die „gefährlichen“ Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vorgeschrieben ist zeigt Ihr Fall, wie wichtig eine Versicherung für JEDEN Hund ist. Ich hoffe sehr, dass Sie den Hund sofort nach dem Vorfall versichert haben.

Zunächst Grundsätzliches vorweg. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Da es sich um eine Gefährdungshaftung handelt, haftet der Halter selbst dann, wenn er keine Schuld hat oder wie in Ihrem Fall, wenn Sie weder anwesend waren noch von dem Spaziergang wußten. Sehr vereinfacht gesagt, es ist Ihr Hund, also tragen sie auch die Verantwortung, wenn er einen rechtswidrigen Schaden anrichtet.

Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende Mitschuld des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.

In Ihrem konkreten Fall geht es zwei verschiedene Anspruchssteller. Zunächst geht es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des „Gassigängers“. Dieser hat einen Anspruch gegen die Fahrerin des Pkws, da diese ihn verletzt hat. Sofern die Fahrerin nicht die gleichzeitig auch die Halterin des Wagens war, gibt es auch einen Anspruch gegen den Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ob Sie als Hundehalterin daneben auch noch haftbar sind, ist fraglich. Da Ihr Hund den Geschädigten nicht gebissen, umgeworfen etc. hat, hat er ihn nicht direkt verletzt. Da Sie schreiben, dass auch das Auto beschädigt wurde, könnten theoretisch Schadensersatzansprüche der Fahrerin entstanden sein, wobei auch hier wieder zu prüfen ist, ob diese durch Ihren Hund verursacht wurden.  

Zu prüfen ist daher, ob der Unfall, die Verletzungen und der Schaden am Auto mittelbar durch den Hund verursacht wurden und Ihnen zuzurechnen sind. Zwar sprechen gute Gründe dagegen, dass sich hier die spezifische Tiergefahr Ihres Hundes verwirklicht hat, letztlich ist dies aber nur anhand der Einzelheiten zu prüfen und zu bewerten. 

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