Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die beiden Katzen nicht bei sich haben, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihren Exfreund, wenn er sich weiterhin weigert, auf Herausgabe der Katzen verklagen müssen. Das Gericht würde dann zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Um einen Herausgabeanspruch zu haben, müssten Sie beweisen können, dass Sie nach wie vor Alleineigentümerin der Katzen sind bzw. dass eine Vereinbarung zwischen Ihnen besteht, dass er Ihnen die Katzen (am 25.03.2018?) herausgeben muss.
Entscheidend wird unter anderem sein, dass Sie die Katzen zunächst bei der Trennung bei ihm belassen haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum auf Ihren Exfreund übereignet haben könnten oder ob nur eine Pflege vereinbart wurde (hierfür spricht das Rückgabedatum, das er in Aussicht gestellt hat).
Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich.
Fordern Sie Ihren Exfreund zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen unverzüglich, jedoch spätestens am 25.03.2018 die beiden Katzen zurückzugeben. Kündigen Sie weitere Schritte an, sollte er die Frist verstreichen lassen. Hier handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im Zweifel das zuständige Amtsgericht entscheidet und gegebenenfalls per Gerichtsvollzieher durchgesetzt werde muss. Die Polizei kann Ihnen nicht „auf die Schnelle“ Zutritt verschaffen, abgesehen bei Gefahr im Verzug, wobei sich dafür keine Anhaltspunkte aus Ihrer Schilderung ergeben.
Sollte Sie sich nicht gütlich einigen oder sollte er Ihnen die Katzen nicht freiwillig zurückgeben geben, sollten Sie sich anwaltlich umgehend nach dem 25.03. über die Erfolgsaussichten eines (Eil-) Gerichtsverfahrens und das Kostenrisiko einerseits und die Möglichkeit einer Strafanzeige und eines Strafantrages wegen Unterschlagung anderseits beraten lassen.