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Katze in der Wohnung des Exfreundes

von Kathrin C.

Hallo, seit 4 Monaten wohne ich nicht mehr bei meinem Exfreund. Vor 5 Jahren haben wir uns zwei Katzen zugelegt, die vetraglich und überall sonst auf meinen Namen laufen. Am 25.03. wollte ich schließlich meine restlichen Möbel aus der Wohnung holen. Um die Katzen an ihre neue Umgebung zu gewöhnen, wollte ich sie bereits heute am 13.03. zu mir holen. Nach Ankündigung behauptet mein Exfreund, dass ich die Katzen erst am 25.3. bekommen würde. Heute war ich an der Wohnung, bei der er das alte Schloss ausgewechselt hat und ich somit nicht mehr an meine Katzen gelangen kann. Kann ich eine Öffnung der Wohnung durch die Polizei ermöglichen? Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die beiden Katzen nicht bei sich haben, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihren Exfreund, wenn er sich weiterhin weigert, auf Herausgabe der Katzen verklagen müssen. Das Gericht würde dann zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Um einen Herausgabeanspruch zu haben, müssten Sie beweisen können, dass Sie nach wie vor Alleineigentümerin der Katzen sind bzw. dass eine Vereinbarung zwischen Ihnen besteht, dass er Ihnen die Katzen (am 25.03.2018?) herausgeben muss.

Entscheidend wird unter anderem sein, dass Sie die Katzen zunächst bei der Trennung bei ihm belassen haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum auf Ihren Exfreund übereignet haben könnten oder ob nur eine Pflege vereinbart wurde (hierfür spricht das Rückgabedatum, das er in Aussicht gestellt hat).

Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich.

Fordern Sie Ihren Exfreund zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen unverzüglich, jedoch spätestens am 25.03.2018 die beiden Katzen zurückzugeben. Kündigen Sie weitere Schritte an, sollte er die Frist verstreichen lassen. Hier handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im Zweifel das zuständige Amtsgericht entscheidet und gegebenenfalls per Gerichtsvollzieher durchgesetzt werde muss. Die Polizei kann Ihnen nicht „auf die Schnelle“ Zutritt verschaffen, abgesehen bei Gefahr im Verzug, wobei sich dafür keine Anhaltspunkte aus Ihrer Schilderung ergeben.

Sollte Sie sich nicht gütlich einigen oder sollte er Ihnen die Katzen nicht freiwillig zurückgeben geben, sollten Sie sich anwaltlich umgehend nach dem 25.03. über die Erfolgsaussichten eines (Eil-) Gerichtsverfahrens und das Kostenrisiko einerseits und die Möglichkeit einer Strafanzeige und eines Strafantrages wegen Unterschlagung anderseits beraten lassen.

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