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Weitergabe an Dritte trotz Schutzvertrags

von Karin H.

Ich hatte ein Vogelpärchen mit Schutzvertrag an eine Bekannte abgegeben - mit der Option sie, dann wenn es nicht mehr passt, zurückzunehmen. Sie hat vertragswidrig und trotz meines mündlichen Vetos einen Vogel an eine ihr bekannte Person weitergegeben, die auch von dem Vertragsbruch wusste (ich hätte ihn in dem Moment aber auch nicht zurücknehmen können, weil der den Vögeln mitgegebene Käfig fehlte). Käfig und andren Vogel habe ich, da als Einzelvogel dann doch zu schwierig, einige Zeit später zurückbekommen. Nachdem sich die Vögel bei mir erst neu sortieren mussten, habe ich dann einige Zeit später den widerrechtlich abgegebenen Vogel zurückfordern wollen. Sie hat mir mündlich zugestanden , dass es durch den Bruch des Schutzvertrags wieder mein Vogel sei, nur sei er dort jetzt verpaart, man könne die Tiere nicht auseinanderreißen. Dies habe ich dann akzeptiert, aber eingefordert, über jede Veränderung informiert zu werden, im Krankheits-oder Todesfall den Vogel auch zurückzunehmen, was mir auch zugestanden wurde. Doch der Informationsfluß wurde immer spärlicher, erst durch Nachbohren erfuhr ich dann letztes Jahr, dass die der Rückgabe entgegenstehende Verpaarung nicht mehr bestünde. Allerdings sei der Vogel jetzt Aussenhaltung gewohnt, und es sei nicht vertretbar, ihn in Wohnungshaltung zurückzunehmen. Sensibilisiert durch einen ähnlichen Fall, habe ich dann letzten Sommer sehr nachdrücklich schriftlich darum gebeten, den Namen dessen bei dem der Vogel untergebrcht war, zu erfahren, und ein (im Schutzvertrag für ihre Person zugesichertes) Besuchsrecht zu bekommen, um mir ein direktes Bild machen zu können (und dann idealerweise im Einvernehmen mit dieser Person den weiteren Umgang abzuklären). Es dauerte noch einmal Monate bis zu einer Reaktion, die erste mir vermittelte war, dann solle ich den Vogel halt zurücknehmen, (was ich auch getan hätte), dann folgte aber schnell die Nachfrage nach meiner Telefonnummer - doch eine Einigung in Güte? Zu dem Zeitpunkt des anvisierten Telefonats geschah nichts. Eine Woche später erreichte mich, wieder nur durch sie vermittelt, die Nachricht, der Vogel sei mit andren aus der beschädigten Voliere entflogen. Seitdem suche ich ihn einerseits verzweifelt, habe andrerseits Bedenken ob dieses "zufälligen" Zusammentreffens zwischen tatsächlichem oder angeblichen Entfliegens und meinem Wunsch nach direktem Kontakt. Was, wenn der Vogel noch dort wäre, und das Entfliegen nur vorgeschoben war, um mein Nachhaken zu beenden? Angenommen, ich käme auf andrem Wege noch an die Adresse der Person, die mir jeden Kontakt zu sich selber und zu dem Vogel verweigert hat, gäbe es Möglichkeiten , herauszufinden, ob der Vogel noch dort ist? Stünde ich vor der Haustür, ließe er mich gewiss nicht ein. Hat der Schutzvertrag 4 Jahre nach seinem Bruch überhaupt noch Gültigkeit, bezüglich der Rückforderung des Vogels nach der widerrechtlichen Abgabe, oder gibt es da Verjährungsfristen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider kommt es in der Praxis fast tagtäglich dazu, dass Tiere während eines Rechtsstreit plötzlich entlaufen oder „entflogen“ sind, daher ist Ihr Gedanke, dass dies nur vorgeschoben sein könnte, gar nicht so abwegig.

Ansprüche aus Eigentum verjähren gemäß § 197 BGB erst nach dreißig Jahren.

Die Prüfung der Frage, ob Sie Eigentümerin des Vogels sind, ist juristisch sehr kompliziert und müsste anhand des Schutzvertrages genauer geprüft werden. Ein weiters Problem besteht in der Tatsache, dass der Vogel nicht mehr bei Ihrer Vertragspartnerin, sondern bei einer Ihnen unbekannten Person ist, mit der Sie eben keinen Vertrag haben. Gut ist jedoch, dass Sie von Ihrer Vertragspartnerin die Aussagen haben, dass es „wieder Ihr Vogel“ sei und dass die Rückgabe des Vogels gewollt war/ist und nur aus dem Grunde des (angeblichen) Entfliegens derzeit nicht möglich ist.

Welche weiteren Schritte Ihnen rechtlich zur Verfügung stehen und gegen wen (Fristsetzung, Herausgabeforderung/Aufforderung zur Auskunft über die Dritte Person/etc.) hängt von den Einzelheiten und dem Vertragsklauseln ab, so dass Sie sich bei weiterem Bedarf gezielt anwaltlich beraten lassen sollten. 

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